Wie kommt der Auftragnehmer da raus?

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Wie kommt der Auftragnehmer da raus?
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Nicht nur der Auftraggeber hat ein Recht den Bauvertrag nach VOB/B zu kündigen, auch der Auftragnehmer kann in schwierige Situationen geraten. Dann stellt sich die Frage, ob auch er aus dem Vertragsverhältnis „fliehen“ kann.

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Bauzeitverlängerung – Wie verlängert sich die Ausführungsfrist?

Wecker der fünf vor zwölf anzeigt

Bei Thema „Bauzeit“ denken trotz des Begriffsteils „Zeit“ die meisten zunächst ans Geld. Tatsächlich betreffen die Regelungen für Folgen von Behinderungen in der VOB/B neben dem Geld aber auch die Zeit selbst. Deshalb gilt es bei solchen Behinderungen zunächst zu klären, ob dem Auftragnehmer mehr Zeit zur Verfügung steht und er damit dann auch nicht in Verzug kommt, wenn die ursprünglich im Vertrag vereinbarte Ausführungsfrist überschritten wird. Um diese Frage und wie man den etwaigen Verlängerungszeitraum bestimmt, geht es in dieser Folge des Podcasts.

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Wann gibt es überhaupt eine Verlängerung nach der VOB/B?

Nach § 6 Abs. 2 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit eine Behinderung auf einer der unter den Buchstaben a) bis c) aufgezählten Ursachen beruht. Unter a) werden alle Umstände erfasst, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommen. Dies ist an sich völlig logisch, wenn der Auftraggeber die Verlängerung verursacht, dann soll der Auftragnehmer auch mehr Zeit bekommen. Zu einer Verlängerung kommt es auch, wenn die Behinderung durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb verursacht ist. Schließlich kommt nach c) es zu einer Verlängerung, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände entstanden ist.

Bezüglich der letzten Fallgruppe ist noch besonders § 6 Abs. 3 VOB/B zu beachten, der bestimmt, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Vereinfacht gesagt, ist daher Schnee im Winter grundsätzlich kein Grund für eine Verlängerung.

Das unabwendbare Ereignis

Versucht man, die gesamte Regelung etwas zu vereinfachen und auf einen Nenner herunterzubrechen, so sollte man vor allem das unabwendbare Ereignis in den Blick nehmen. Dieses sollte regelmäßig die niedrigste Schwelle für die Verlängerung der Zeit sein.

Dies bedeutet vereinfacht, dass der Auftragnehmer mehr Zeit bekommt, wenn er nichts für die Behinderung kann und mit dieser auch nicht rechnen musste. Dies ist also vergleichsweise schnell der Fall. Anders ist es dann bei den Ansprüchen auf Geld, dort hängen die Trauben für Auftragnehmer weitaus höher.

Der Automatismus in § 6 Abs. 2 VOB/B

Ein wesentliches Merkmal von § 6 Abs. 2 VOB/B besteht darin, dass er die Ausführungsfristen alleine durch das Vorliegen einer in ihm genannten Ursache verlängert. Dies erfolgt also automatisch durch das objektive Vorliegen von Umständen und damit losgelöst von einer Einigung oder Bestimmung der Parteien des Bauvertrags. Es gilt dann also automatisch eine neue Bauzeit, ohne dass das im Vertrag genannte Datum durch die Parteien bereits einvernehmlich fortgeschrieben wurde.

Die Bestimmung der Länge

Im wirklichen Leben wird es häufig um die Frage gehen, um wie viele Tage die Bauzeit sich denn automatisch verlängert hat. Es ist für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen sinnvoll, diesen neuen Termin gemeinsam zu fixieren. Die Ermittlung dieses Termins nach den Vorgaben von § 6 Abs. 4 VOB/B ist aber durchaus schwierig. Der Podcast beschäftigt sich mit einigen in der Praxis immer wiederkehrenden Problemstellungen.

Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?

Baustelle
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Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?
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In der neuesten Folge des Podcasts wird anlässlich eines privat erlebten Sachverhalts die Frage aufgeworfen, wer für den Vertragsgegenstand bis zur Abnahme haftet. So einfach die Beantwortung ganz allgemein erscheinen mag, so tückisch können Einzelkonstellationen sein.

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Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten – das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B

Handschlag
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Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten - das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B



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Im Laufe von Baumaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedlicher Meinung sind. Das betrifft zum Beispiel die Art und Weise der Ausführung, die Frage, ob Mängel vorliegen oder Unklarheiten, die sich auf den Vertrag beziehen. Wenn der Auftraggeber eine Behörde ist, kann der Auftragnehmer in solchen Fällen eine besondere Art der Streitschlichtung in Anspruch nehmen. Geregelt ist dies in Paragraph 18 Abs. 2 VOB/B. In unserer heutigen Podcast Folge haben wir uns diese Regelung etwas näher angesehen. „Hilfe bei Meinungsverschiedenheiten – das Verfahren nach § 18 Abs. 2 VOB/B“ weiterlesen

Behinderung des Bauablaufs – wenn’s mal länger dauert

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Behinderung des Bauablaufs - wenn's mal länger dauert
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In § 6 Abs. 1 VOB/B ist geregelt, was bei einer Behinderung der Bauausführung vom Auftragnehmer zu tun ist. Diese Folge behandelt die wichtige Behinderungsanzeige im Bauvertrag, ihre Voraussetzungen, ihre Folgen und ihre Wirkungen.

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Das finanzielle Schwert des Auftraggebers – Der Druckzuschlag

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Für Auftraggeber stellt sich häufig das Problem, dass sie Auftragnehmer „überzeugen“ müssen, Mängel auch zu beseitigen. Die Bereitschaft des Auftragnehmers einen Mangel tatsächlich zu beheben, ist nicht alleine von Rechts- oder Tatsachenfragen abhängig, sondern kann am Ende auch alleine auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Gerade wenn der Auftragnehmer die Baustelle bereits geräumt hat, steigt für ihn der durch Mangelbeseitigungen entstehende Aufwand enorm. Für solche Situationen hat der Gesetzgeber mit dem sog. Druckzuschlag den Auftraggebern ein durchaus wirksames Instrument in die Hand gegeben, um das es in der neuen Podcastfolge geht.

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§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme

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§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme
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Der Auftragnehmer einer Bauleistung schuldet ein abnahmefähiges, d.h. im Wesentlichen mangelfreies Werk. Aber schon vor Abnahme muss er reagieren, sofern seine Leistung Mängel aufweist. Dies ist explizit in § 4 Abs. 7 VOB/B geregelt. Die Besonderheit dieser Vorschrift: Sie gibt dem Auftraggeber bei Mängeln vor Abnahme verschiedene Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. In unserer 40. Podcast-Folge beschäftigen wir uns mit den Inhalten von § 4 Abs. 7 VOB/B – einer für die Baupraxis sehr wichtigen Regelung.

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Bauen mit Terminplan – Wie sinnvoll sind Vertragsfristen?

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Bauen mit Terminplan - Wie sinnvoll sind Vertragsfristen?



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Anlass unserer heutigen Folge ist einmal wieder eine Hörerfrage. Es geht um Fristen im Bauvertrag. Die VOB/B unterscheidet dabei zwischen zwei Arten von Fristen: Vertragsfristen und Ausführungsfristen. Diese Unterscheidung ist nicht nur terminologisch wichtig, sondern hat auch erhebliche rechtliche Konsequenzen. „Bauen mit Terminplan – Wie sinnvoll sind Vertragsfristen?“ weiterlesen

Schlussrechnung durch den Auftraggeber

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Schlussrechnung durch den Auftraggeber
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Nach unserer Sommerpause starten wir mit einem Thema aus der VOB/B. Diesmal geht es um die fehlende Schlussrechnung. Was tun, wenn dieses ausbleibt, obwohl die Arbeiten abgeschlossen und abgenommen sind?

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Weniger Geld bei Schlechtleistung – Die Minderung

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Wenn Bauleistungen mangelhaft erbracht werden, kommt es immer wieder zu einer Diskussion darüber, ob man das bereits erstellte Werk nicht einfach so (mangelhaft) lassen und stattdessen einfach die Vergütung anpassen könne. Soweit sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, ist dies alles unproblematisch möglich. Kritisch wird es aber vor allem dann, wenn der Auftragnehmer nach wie vor die geschuldete mangelfreie Leistung, der Auftragnehmer aber keine Mangelbeseitigung vornehmen möchte, sondern allenfalls eine Minderung akzeptieren will.

Um diese und ähnlich gelagerte Fälle geht es in der neuen Folge des Podcasts.

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