Angebote unter dem Marktpreis – Wann sind sie zulässig?

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In Vergabeverfahren ist zumeist der Preis das ausschlaggebende Kriterium. Auch wenn sich Vergabestellen grundsätzlich über niedrige Preise freuen, die die öffentlichen Haushalte schonen, stellen überaus niedrige Angebote trotzdem ein vergaberechtliches Problem dar. Um die Frage, wann und in welchem Umfang vor allem Newcomer auch unter dem Marktpreis anbieten dürfen, geht es in der neuen Ausgabe des Podcasts.

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Die Ausgangslage

Das aus dem Haushaltsrecht entstammende Vergaberecht verfolgt zunächst das Ziel, möglichst günstige Preise für öffentliche Auftraggeber zu erreichen. Der inzwischen aber mindestens genauso prägende Wettbewerbsgedanke erfordert jedoch auch, dass Vergabestellen den Wettbewerb vor manipulativen Eingriffen schützen.

§ 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A regelt für Bauvergaben, dass auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt darf. Die nachfolgende Nr. 2 von § 16d Abs. 1 VOB/A gibt dann sogar vor, dass vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise zu verlangen ist, wenn die Angemessenheit anhand der schon vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung nicht beurteilt werden kann.

Warum darf die Vergabestelle nicht einfach möglichst billig einkaufen?

Im Ergebnis ist es Vergabestellen damit versagt, einfach auf besonders lukrativ erscheinende Angebote einen Zuschlag zu erteilen. Diese zunächst merkwürdig wirkende Regelung hat aber gute Gründe.

Zunächst soll die Vergabestelle geschützt werden. Soweit ein Bieter viel zu billig anbietet, besteht die Gefahr, dass er das Projekt wirtschaftlich gar nicht stemmen kann, so dass es der Vergabestelle auf lange Sicht doch mehr Zeit und auch mehr Geld kosten kann. Ein etwaiges Missverständnis über den Vertragsinhalt zu Lasten des Bieters oder eine Spekulation des Bieters auf einen Planungsfehler im Leistungsverzeichnis wird in beiden Fällen zu Streitigkeiten im Vertragsvollzug führen. Insoweit bekommt die Vergabestelle hier womöglich noch eine Chance durch eine Rückversetzung erhebliche Fehler zu korrigieren, wenn ihr etwaige Planungsfehler durch die Aufklärung deutlich werden.

Ein weiterer wichtiger Grund für die Aufklärung niedriger Preise liegt aber vor allem auch darin begründet, dass unabhängig vom konkreten Auftrag der Wettbewerb als solcher und damit der Markt insgesamt geschützt werden sollen. Es soll vereinfacht gesagt, verhindert werden, dass ein Marktteilnehmer Konkurrenten mit Billigpreisen vom Markt drängt, um danach als Monopolist das große Geld zu verdienen (sog. Angebote mit Marktverdrängungsabsicht).

Können Preise unter Marktniveau dann überhaupt zulässig sein?

Die Antwort auf die Frage lautet ganz klar: Ja. In Einzelfällen kann es für Auftragnehmer schon wirtschaftlich sein, die eigenen Produktionsmittel lieber mit leichten Verlusten auszulasten als sie mit großem Verlust komplett stillstehen zu haben.

Man sieht hier also schon, dass es besondere Marktsituationen gibt, in denen auch ungewöhnliche Preisgestaltungen erklärbar und damit auch zulässig sein können.

Besonders relevant wird diese Frage auch bei Newcomern auf dem Markt. Diese müssen sich erst etablieren, auf sich aufmerksam machen und sie müssen vor allem auch Referenzen sammeln, um für noch größere Projekte überhaupt die Eignungsvoraussetzungen zu schaffen. Diese Unternehmen sind dann gerne bereit, auf kurzfristige Gewinne zu verzichten, um stattdessen die vorgenannten strategischen Ziele zu erreichen.

Wie geht die Vergabestelle im Einzelfall damit um?

Am Ende muss die Vergabestelle die relevanten Umstände aufklären und die Gesamtsituation bewerten. Sie muss also für sich feststellen, ob ein manipulativer Eingriff in den Wettbewerb vorliegt oder ein Unternehmen mit erlaubten Markteintrittspreisen agiert, die gerade die künftige Marktteilnahme sichern sollen. Von der Vergabestelle wird damit nicht weniger verlangt, als zu beurteilen, ob der niedrige Preise den Wettbewerb beschädigt oder gerade dazu führt, dass der Wettbewerb sogar angekurbelt wird.

Fazit

Bei niedrigen Angeboten ist die Vergabestelle immer gefordert, den Sachverhalt aufzuklären und zu bewerten. Wie sie dabei vorgehen kann, ist u.a. Thema in der neuen Folge des Podcasts.

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Wer hat an der Uhr gedreht?
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Geplante Änderungen des Vergaberechts 2026 – Ein Meilenstein für mehr Einheitlichkeit?

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Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht

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Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Architekten häufig zentraler Ansprechpartner auf der Baustelle und handeln als „Erfüllungsgehilfen“ des öffentlichen Auftraggebers. Diese Stellung führt jedoch leicht zu Missverständnissen über ihre Befugnisse. In unserer heutigen Podcastfolge besprechen wir Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht. „Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht“ weiterlesen

Wünsche und Erwartungen für 2026

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Gegen Ende des Jahres heißt es nicht nur zurückzublicken, sondern auch schon den Blick auf das neue Jahr zu werfen. Was wir für das neue Jahr erwarten und was wir uns an Änderungen für das nächste Jahr für das Vergabe- und das Bauvertragsrecht wünschen, können Sie in der letzten Ausgabe des Podcasts in diesem Jahr erfahren. Sie werden dabei auch erfahren, welche Fernsehserie dabei für Beispiele herhalten darf.

Mit dieser Folge verabschieden wir uns in eine kurze Weihnachtspause und wünschen Ihnen eine erholsame Weihnachtszeit sowie einen guten Start ins neue Jahr.

Eignungsleihe bei Bauvergaben

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In dieser Folge unseres Podcasts beschäftigen wir uns mit dem Thema Eignungsleihe. Was ist Eignungsleihe und wie funktioniert sie? Wo gibt es Grenzen oder Risiken?

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Die Abrechnung in der VOB/B

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Die neue Folge des Podcasts widmet sich der Frage wie ein Auftragnehmer an sein Geld kommt, wenn er seine Leistung erbracht hat und auch mit der Frage, wann und wie der Auftraggeber eine Rechnung als nicht prüfbar zurückweisen darf.

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Die Prüfbarkeit

Die Abrechnung ist insgesamt in § 14 VOB/B geregelt und gleich der erste Satz des ersten Absatz stellt die Bedeutung der Prüfbarkeit heraus:

„Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.“

Um diesen Grundsatz inhaltlich besser zu verstehen, muss man die folgenden Sätze von § 14 Abs. 1 VOB/B lesen.

a) Zunächst hat der Auftragnehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten sowie die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Auftragnehmer sind also gehalten, sich bei der Abrechnung nach den Vorgaben des Auftragnehmers zu richten und müssen sich insoweit gegebenfalls anpassen. Dies ist für eine übersichtliche Darstellung zwar nötig, führt aber alleine noch nicht nicht zwinged zur Einhaltung der Vorgaben. Es sollte aber ohnehin den Interessen des Auftragnehmers entsprechen, dass der Auftraggeber die Rechnungen nachvollziehen kann, da dies regelmäßig zu einer schnelleren und vollständigeren Auszahlung führen dürfte.

b) Von besonderer Bedeutung ist, dass der Auftragnehmer nach Satz 3 zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen hat. Es reicht also nicht aus, dass der Auftragnehmer nur alle Leistungen benennt, er muss darüber hinaus auch die Leistungen selbst und deren jeweiligen Umfang (z.B. Stücke, lfd. m, qm, kg) nachweisen. Gerade dies ist in der Praxis ein häufiger Grund, der Auftraggeber zur Verneinung der Prüfbarkeit berechtigt.

c) Schließlich müssen gem. Satz 4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags in der Rechnung besonders kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet konkret, dass vor allem Nachträge besonders herauszustellen sind und nicht einfach in den LV-Positionen „aufgehen“ dürfen.

Die falsche Rechnung

Ein großes Problem sind häufig Rechnungen, die inhaltlich falsch sind. Beispielsweise werden Massen falsch zugeordnet oder der nach dem Leistungsverzeichnis geschuldete Leistungsumfang wird vom Auftragnehmer falsch interpretiert. In diesen Fällen ist die Rechnung zumindest falsch und löst beim Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung einen bisweilen großen Aufwand aus. Die Tatsache, dass der Auftraggeber aber in der Lage ist, die Fehler in der Abrechnung zu finden, zeigt gerade, dass die Rechnung prüfbar war. Im konkreten Fall mit dem Ergebnis, dass sie zumindest teilweise falsch ist. Auf eine fehlende Prüfbarkeit kann sich der Auftraggeber dann jedoch nicht berufen.

Wie gemeinsame Aufmaße richtig gemacht werden sollten, wie man auf tatsächlich nicht prüfbare Rechnungen reagieren sollte und was zu tun ist, wenn der Auftragnehmer keine Schlussrechnung stellt, sind einige weitere Diskussionspunkte in der aktuellen Folge.

 

Das Bauvergaberecht – Rückblick und Ausblick

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Das deutsche Bauvergaberecht hat seit seiner Entstehung tiefgreifende Veränderungen erlebt. Vom reinen Haushaltsrecht über den europäischen Binnenmarkt bis zur heutigen digitalisierten Beschaffung – immer spiegelte es wirtschaftliche und politische Leitbilder seiner Zeit wider. In unserer heutigen Folge blicken wir zurück – aber auch nach vorn. „Das Bauvergaberecht – Rückblick und Ausblick“ weiterlesen