
Fragen der Bauzeit treten typischerweise in der Vertragsabwicklung auf. Auch wenn spätere Störungen nicht gänzlich zu vermeiden sind, so werden dennoch bereits während der Vergabe die Grundlagen für die Bauzeit gelegt. Deswegen enthält die VOB/A Vorgaben zur Festlegung der Ausführungsfristen. Um diese häufig etwas unter dem Radar laufende Vorschrift dreht sich die neueste Folge des Podcasts.
Weiterlesen: Die Bauzeit im VergaberechtWas muss bei der Festsetzung der Ausführungsfristen berücksichtigt werden?
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sind die Ausführungsfristen ausreichend zu bemessen, wobei Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Ebenso muss für die Bauvorbereitung genügend Zeit gewährt werden.
Eigentlich selbsterklärend ist, dass die Fristen ausreichend zu bemessen sind. Der spätere Auftragnehmer muss in der Lage sein, die Leistung auch erbringen zu können. Dies dient aber auch dem Auftraggeber, denn nur so können die Bieter ein wirtschaftlich vernünftiges Angebot abgeben. Durch eine extreme Beschleunigung der Ausführung würden auch die Kosten für den Auftraggeber erheblich steigen.
Auch die Vorgabe, dass die Bauvorbereitung berücksichtigt werden muss, dient letztlich einerseits dem Auftraggeber und andererseits den Bietern und Auftragnehmern. Würden Bieter unmittelbar mit Zuschlag mit der Ausführung beginnen müssen, so müssten sämtliche Bieter ausreichend Personal, Geräte und Stoffe vorhalten, um auch gleich beginnen zu können. Dies ist nicht nur kaum möglich, sondern wäre dann auch unglaublich teuer. Man muss sich hierzu nur vor Augen führen, dass Bieter bei vielen Vergaben mitbieten und letztlich nur bei einem (kleinen) Teil überhaupt den Zuschlag erhalten. Im Ergebnis werden damit dann aber auch die Kosten für die Auftraggeber in Grenzen gehalten, wenn diese den späteren Auftragnehmern genügend Zeit geben, sich nach dem Zuschlag auf die Ausführung vorzubereiten.
Was ist bei Dringlichkeit?
Außergewöhnlich kurze Fristen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig.
Wie auch sonst im Vergaberecht ist der Begriff der Dringlichkeit als Ausnahmevorschrift äußerst eng zu lesen. Als Beispiel kann ein kaputtes Dach in der kalten Jahreszeit genannt werden, wobei selbst einem Einzelfall zu begründen bleibt.
Ausführungsbeginn nach Aufforderung
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bestimmt zudem, dass soweit mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist, die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein und in den Vergabeunterlagen festgelegt sein muss.
Auf diese Weise soll den Bietern wieder Kalkulationssicherheit gegeben werden, so dass sie nicht von einem Tag auf den anderen mit den Arbeiten beginnen müssen. Auch dies dient wiederum nicht nur den Bietern, sondern soll auch wieder dazu dienen, Risikozuschläge zu vermeiden und damit in letzter Konsequenz die Kassen der öffentlichen Auftraggeber zu schonen.
Weitere Beispiele und weitere Aspekte des § 9 VOB/A werden im Podcast aufgegriffen.