Die Bauzeit im Vergaberecht

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Die Bauzeit im Vergaberecht
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Fragen der Bauzeit treten typischerweise in der Vertragsabwicklung auf. Auch wenn spätere Störungen nicht gänzlich zu vermeiden sind, so werden dennoch bereits während der Vergabe die Grundlagen für die Bauzeit gelegt. Deswegen enthält die VOB/A Vorgaben zur Festlegung der Ausführungsfristen. Um diese häufig etwas unter dem Radar laufende Vorschrift dreht sich die neueste Folge des Podcasts.

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Was muss bei der Festsetzung der Ausführungsfristen berücksichtigt werden?

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sind die Ausführungsfristen ausreichend zu bemessen, wobei Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Ebenso muss für die Bauvorbereitung genügend Zeit gewährt werden.

Eigentlich selbsterklärend ist, dass die Fristen ausreichend zu bemessen sind. Der spätere Auftragnehmer muss in der Lage sein, die Leistung auch erbringen zu können. Dies dient aber auch dem Auftraggeber, denn nur so können die Bieter ein wirtschaftlich vernünftiges Angebot abgeben. Durch eine extreme Beschleunigung der Ausführung würden auch die Kosten für den Auftraggeber erheblich steigen.

Auch die Vorgabe, dass die Bauvorbereitung berücksichtigt werden muss, dient letztlich einerseits dem Auftraggeber und andererseits den Bietern und Auftragnehmern. Würden Bieter unmittelbar mit Zuschlag mit der Ausführung beginnen müssen, so müssten sämtliche Bieter ausreichend Personal, Geräte und Stoffe vorhalten, um auch gleich beginnen zu können. Dies ist nicht nur kaum möglich, sondern wäre dann auch unglaublich teuer. Man muss sich hierzu nur vor Augen führen, dass Bieter bei vielen Vergaben mitbieten und letztlich nur bei einem (kleinen) Teil überhaupt den Zuschlag erhalten. Im Ergebnis werden damit dann aber auch die Kosten für die Auftraggeber in Grenzen gehalten, wenn diese den späteren Auftragnehmern genügend Zeit geben, sich nach dem Zuschlag auf die Ausführung vorzubereiten.

Was ist bei Dringlichkeit?

Außergewöhnlich kurze Fristen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig.

Wie auch sonst im Vergaberecht ist der Begriff der Dringlichkeit als Ausnahmevorschrift äußerst eng zu lesen. Als Beispiel kann ein kaputtes Dach in der kalten Jahreszeit genannt werden, wobei selbst einem Einzelfall zu begründen bleibt.

Ausführungsbeginn nach Aufforderung

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bestimmt zudem, dass soweit mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist, die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein und in den Vergabeunterlagen festgelegt sein muss.

Auf diese Weise soll den Bietern wieder Kalkulationssicherheit gegeben werden, so dass sie nicht von einem Tag auf den anderen mit den Arbeiten beginnen müssen. Auch dies dient wiederum nicht nur den Bietern, sondern soll auch wieder dazu dienen, Risikozuschläge zu vermeiden und damit in letzter Konsequenz die Kassen der öffentlichen Auftraggeber zu schonen.

Weitere Beispiele und weitere Aspekte des § 9 VOB/A werden im Podcast aufgegriffen.

Der Siebte rügt – Unterangebot trotz HOAI?

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Der Siebte rügt - Unterangebot trotz HOAI?
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Heute beschäftigt uns ein tagesaktueller Fall aus der Praxis. Ein Bieter eines Vergabeverfahrens nach VgV beklagt sich im laufenden Verfahren. Er selbst ist auf den siebten Platz und trägt vor, es könnte nicht sein, dass die Bieter vor ihm so viel billiger anbieten könnten. Außerdem gelte ja die HOAI.

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Grundlagen des Bauvertrags – die auszuführende Leistung

Baustelle mit Kran und Gerüst
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Grundlagen des Bauvertrags - die auszuführende Leistung
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In Folge 55 unseres Podcasts beschäftigen wir uns mit einem Thema, das in jedem Bauvertrag eine zentrale Rolle spielt. Es geht um die Frage, was der Unternehmer schuldet. Dazu werfen wir einen genaueren Blick auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B, also auf jene Regelungen, die für die Leistungsbestimmung und die Reihenfolge bei Vertragswidersprüchen wichtige Vorgaben enthalten.

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Für wen gilt das Vergaberecht? – Der öffentliche Auftraggeber

Empfang
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Für wen gilt das Vergaberecht? - Der öffentliche Auftraggeber
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Die Frage warum das Vergaberecht unbeliebt ist, haben wir vor einiger Zeit schon einmal diskutiert (Warum ist das Vergaberecht so unbeliebt?). Aber für wen gilt das Vergaberecht eingentlich? Dies ist insbesondere für öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB der Fall. Um diese grundlegende Norm geht es in der neuesten Folge des Podcasts.

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Wie kommt der Auftragnehmer da raus?

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Wie kommt der Auftragnehmer da raus?
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Nicht nur der Auftraggeber hat ein Recht den Bauvertrag nach VOB/B zu kündigen, auch der Auftragnehmer kann in schwierige Situationen geraten. Dann stellt sich die Frage, ob auch er aus dem Vertragsverhältnis „fliehen“ kann.

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Grenzenloses Vergaberecht – die Binnenmarktrelevanz

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Grenzenloses Vergaberecht - die Binnenmarktrelevanz



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Das europäische Vergaberecht orientiert sich am Grundgedanken des Binnenmarkts: der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital. Innerhalb dieses Rahmens spielt die Binnenmarktrelevanz eine zentrale Rolle – insbesondere dann, wenn Aufträge unterhalb der Schwellenwerte liegen. Aber wann genau ist ein Auftrag binnenmarktrelevant und was ist dann zu beachten? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in Folge 52 unseres Podcasts. „Grenzenloses Vergaberecht – die Binnenmarktrelevanz“ weiterlesen

Bauzeitverlängerung – Wie verlängert sich die Ausführungsfrist?

Wecker der fünf vor zwölf anzeigt

Bei Thema „Bauzeit“ denken trotz des Begriffsteils „Zeit“ die meisten zunächst ans Geld. Tatsächlich betreffen die Regelungen für Folgen von Behinderungen in der VOB/B neben dem Geld aber auch die Zeit selbst. Deshalb gilt es bei solchen Behinderungen zunächst zu klären, ob dem Auftragnehmer mehr Zeit zur Verfügung steht und er damit dann auch nicht in Verzug kommt, wenn die ursprünglich im Vertrag vereinbarte Ausführungsfrist überschritten wird. Um diese Frage und wie man den etwaigen Verlängerungszeitraum bestimmt, geht es in dieser Folge des Podcasts.

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Wann gibt es überhaupt eine Verlängerung nach der VOB/B?

Nach § 6 Abs. 2 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit eine Behinderung auf einer der unter den Buchstaben a) bis c) aufgezählten Ursachen beruht. Unter a) werden alle Umstände erfasst, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommen. Dies ist an sich völlig logisch, wenn der Auftraggeber die Verlängerung verursacht, dann soll der Auftragnehmer auch mehr Zeit bekommen. Zu einer Verlängerung kommt es auch, wenn die Behinderung durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb verursacht ist. Schließlich kommt nach c) es zu einer Verlängerung, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände entstanden ist.

Bezüglich der letzten Fallgruppe ist noch besonders § 6 Abs. 3 VOB/B zu beachten, der bestimmt, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Vereinfacht gesagt, ist daher Schnee im Winter grundsätzlich kein Grund für eine Verlängerung.

Das unabwendbare Ereignis

Versucht man, die gesamte Regelung etwas zu vereinfachen und auf einen Nenner herunterzubrechen, so sollte man vor allem das unabwendbare Ereignis in den Blick nehmen. Dieses sollte regelmäßig die niedrigste Schwelle für die Verlängerung der Zeit sein.

Dies bedeutet vereinfacht, dass der Auftragnehmer mehr Zeit bekommt, wenn er nichts für die Behinderung kann und mit dieser auch nicht rechnen musste. Dies ist also vergleichsweise schnell der Fall. Anders ist es dann bei den Ansprüchen auf Geld, dort hängen die Trauben für Auftragnehmer weitaus höher.

Der Automatismus in § 6 Abs. 2 VOB/B

Ein wesentliches Merkmal von § 6 Abs. 2 VOB/B besteht darin, dass er die Ausführungsfristen alleine durch das Vorliegen einer in ihm genannten Ursache verlängert. Dies erfolgt also automatisch durch das objektive Vorliegen von Umständen und damit losgelöst von einer Einigung oder Bestimmung der Parteien des Bauvertrags. Es gilt dann also automatisch eine neue Bauzeit, ohne dass das im Vertrag genannte Datum durch die Parteien bereits einvernehmlich fortgeschrieben wurde.

Die Bestimmung der Länge

Im wirklichen Leben wird es häufig um die Frage gehen, um wie viele Tage die Bauzeit sich denn automatisch verlängert hat. Es ist für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen sinnvoll, diesen neuen Termin gemeinsam zu fixieren. Die Ermittlung dieses Termins nach den Vorgaben von § 6 Abs. 4 VOB/B ist aber durchaus schwierig. Der Podcast beschäftigt sich mit einigen in der Praxis immer wiederkehrenden Problemstellungen.

Die Öffnung von Angeboten nach § 14a VOB/A

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Die Öffnung von Angeboten nach § 14a VOB/A
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Die Öffnung der Angebote ist ein entscheidender Moment im Vergabeverfahren. Sie stellt sicher, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben und schützt vor Manipulation oder Absprachen. In Folge 49 unseres Podcasts werfen wir einen Blick auf die Regelungen in § 14a VOB/A und besprechen deren Bedeutung für die Vergabepraxis.

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Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?

Baustelle
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Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?
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In der neuesten Folge des Podcasts wird anlässlich eines privat erlebten Sachverhalts die Frage aufgeworfen, wer für den Vertragsgegenstand bis zur Abnahme haftet. So einfach die Beantwortung ganz allgemein erscheinen mag, so tückisch können Einzelkonstellationen sein.

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