
In Vergabeverfahren ist zumeist der Preis das ausschlaggebende Kriterium. Auch wenn sich Vergabestellen grundsätzlich über niedrige Preise freuen, die die öffentlichen Haushalte schonen, stellen überaus niedrige Angebote trotzdem ein vergaberechtliches Problem dar. Um die Frage, wann und in welchem Umfang vor allem Newcomer auch unter dem Marktpreis anbieten dürfen, geht es in der neuen Ausgabe des Podcasts.
Weiterlesen: Angebote unter dem Marktpreis – Wann sind sie zulässig?Die Ausgangslage
Das aus dem Haushaltsrecht entstammende Vergaberecht verfolgt zunächst das Ziel, möglichst günstige Preise für öffentliche Auftraggeber zu erreichen. Der inzwischen aber mindestens genauso prägende Wettbewerbsgedanke erfordert jedoch auch, dass Vergabestellen den Wettbewerb vor manipulativen Eingriffen schützen.
§ 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A regelt für Bauvergaben, dass auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrigen Preis der Zuschlag nicht erteilt darf. Die nachfolgende Nr. 2 von § 16d Abs. 1 VOB/A gibt dann sogar vor, dass vom Bieter in Textform Aufklärung über die Ermittlung der Preise zu verlangen ist, wenn die Angemessenheit anhand der schon vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung nicht beurteilt werden kann.
Warum darf die Vergabestelle nicht einfach möglichst billig einkaufen?
Im Ergebnis ist es Vergabestellen damit versagt, einfach auf besonders lukrativ erscheinende Angebote einen Zuschlag zu erteilen. Diese zunächst merkwürdig wirkende Regelung hat aber gute Gründe.
Zunächst soll die Vergabestelle geschützt werden. Soweit ein Bieter viel zu billig anbietet, besteht die Gefahr, dass er das Projekt wirtschaftlich gar nicht stemmen kann, so dass es der Vergabestelle auf lange Sicht doch mehr Zeit und auch mehr Geld kosten kann. Ein etwaiges Missverständnis über den Vertragsinhalt zu Lasten des Bieters oder eine Spekulation des Bieters auf einen Planungsfehler im Leistungsverzeichnis wird in beiden Fällen zu Streitigkeiten im Vertragsvollzug führen. Insoweit bekommt die Vergabestelle hier womöglich noch eine Chance durch eine Rückversetzung erhebliche Fehler zu korrigieren, wenn ihr etwaige Planungsfehler durch die Aufklärung deutlich werden.
Ein weiterer wichtiger Grund für die Aufklärung niedriger Preise liegt aber vor allem auch darin begründet, dass unabhängig vom konkreten Auftrag der Wettbewerb als solcher und damit der Markt insgesamt geschützt werden sollen. Es soll vereinfacht gesagt, verhindert werden, dass ein Marktteilnehmer Konkurrenten mit Billigpreisen vom Markt drängt, um danach als Monopolist das große Geld zu verdienen (sog. Angebote mit Marktverdrängungsabsicht).
Können Preise unter Marktniveau dann überhaupt zulässig sein?
Die Antwort auf die Frage lautet ganz klar: Ja. In Einzelfällen kann es für Auftragnehmer schon wirtschaftlich sein, die eigenen Produktionsmittel lieber mit leichten Verlusten auszulasten als sie mit großem Verlust komplett stillstehen zu haben.
Man sieht hier also schon, dass es besondere Marktsituationen gibt, in denen auch ungewöhnliche Preisgestaltungen erklärbar und damit auch zulässig sein können.
Besonders relevant wird diese Frage auch bei Newcomern auf dem Markt. Diese müssen sich erst etablieren, auf sich aufmerksam machen und sie müssen vor allem auch Referenzen sammeln, um für noch größere Projekte überhaupt die Eignungsvoraussetzungen zu schaffen. Diese Unternehmen sind dann gerne bereit, auf kurzfristige Gewinne zu verzichten, um stattdessen die vorgenannten strategischen Ziele zu erreichen.
Wie geht die Vergabestelle im Einzelfall damit um?
Am Ende muss die Vergabestelle die relevanten Umstände aufklären und die Gesamtsituation bewerten. Sie muss also für sich feststellen, ob ein manipulativer Eingriff in den Wettbewerb vorliegt oder ein Unternehmen mit erlaubten Markteintrittspreisen agiert, die gerade die künftige Marktteilnahme sichern sollen. Von der Vergabestelle wird damit nicht weniger verlangt, als zu beurteilen, ob der niedrige Preise den Wettbewerb beschädigt oder gerade dazu führt, dass der Wettbewerb sogar angekurbelt wird.
Fazit
Bei niedrigen Angeboten ist die Vergabestelle immer gefordert, den Sachverhalt aufzuklären und zu bewerten. Wie sie dabei vorgehen kann, ist u.a. Thema in der neuen Folge des Podcasts.

