In den letzten beiden Artikeln dieser Serie habe ich die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Form und der vereinbarten Form erläutert. Dieses Mal geht es um die Frage, wann im Zusammenhang mit Bau- und Architektenleistungen welche Form erforderlich ist. Dafür zeige ich die wesentlichen Formvorschriften in GWB, VgV, VOB und HOAI auf.
GWB
Da es sich bei dem GWB um ein Gesetz handelt, sind die Formvorschriften des GWB gesetzliche Formvorschriften. Das GWB kennt insbesondere folgende wichtige Formvorschriften:
- § 137 Abs. 1 S. 1 GWB: Die Information über den Ausgang des Vergabeverfahrens muss in Textform erfolgen.
- § 161 Abs. 1 S. 1 GWB: Der Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer muss schriftlich eingereicht werden.
- § 169 Abs. 1 S. 1 GWB: Die Information über den Nachprüfungsantrag an die Vergabestelle muss in Textform erfolgen.
- § 172 Abs. 1 GWB: Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer muss schriftlich eingelegt werden.
- § 176 Abs. 2 S. 1 GWB: Der Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag muss schriftlich gestellt werden.
VgV
Die VgV kennt insbesondere folgende Formvorschriften:
- § 8 VgV: Die Dokumentation und der Vergabevermerk müssen in Textform verfasst werden.
- § 17 Abs. 3 S. 3 VgV und § 19 Abs. 6 S. 3 VgV: Die Vergabestelle informiert alle Bieter in Textform über Änderungen, die sich durch die Verhandlungen ergeben haben.
- § 53 Abs. 1 VgV: Form der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 62 Abs. 2 VgV: Antrag der Bieter auf Unterrichtung in Textform
- § 63 Abs. 2 S. 2 VgV: Mitteilung der Aufhebungsgründe in Textform
VOB/A
In der VOB/A finden sich wichtige Formvorschriften in:
- § 10 Abs. 2 VOB/A: Möglichkeit Angebote in Textform zurückzuziehen.
- § 11 Abs. 4 VOB/A: Form der Teilnahmeanträge und Angebote
- § 13 Abs. 1 VOB/A: Form der Angebote
- § 14 Abs. 3 VOB/A: Die Niederschrift über die Öffnung in elektronischer Form
- § 14 Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: Mitteilung verspäteter aber zulässiger Angebote an die Bieter in Textform
- § 14a Abs. 4 Nr. 1 VOB/A: Die Niederschrift über den Eröffnungstermin in Schriftform oder elektronischer Form
- § 14a Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: Mitteilung verspäteter aber zulässiger Angebote an die Bieter in Textform
- § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Ergebnisse der Aufklärungen sind in Textform niederzulegen
- § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Aufklärung über zu niedrige Preise in Textform
- § 17 Abs. 2 VOB/A: Mitteilung über die Aufhebung in Textform
- § 19 Abs. 3 VOB/A: Antrag der Bieter auf Unterrichtung in Textform
- § 20 Abs. 1 VOB/A: Vergabedokumentation in Textform
VOB/A-EU
Auch die VOB/A-EU kennt Formanforderungen, diese finden sich unter Anderem in:
- § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 5 Nr. 5 VOB/A: Die Vergabestelle informiert alle Bieter in Textform über Änderungen, die sich durch die Verhandlungen ergeben haben.
- § 10a EU Abs. 7 VOB/A: Möglichkeit, Angebote in Textform zurückzuziehen.
- § 11 EU Abs. 4 VOB/A: Form der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
- § 12a EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A: Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb in Textform
- § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Form der Angebote
- § 14 EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Die Niederschrift über die Öffnung in Schriftform oder elektronischer Form
- § 14 EU Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: Mitteilung verspäteter aber zulässiger Angebote an die Bieter in Textform
- § 15 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Ergebnisse der Aufklärungen sind in Textform niederzulegen
- § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Aufklärung über zu niedrige Preise in Textform
- § 17 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A: Mitteilung über die Aufhebung in Textform
- § 19 EU Abs. 2 VOB/A: Unterrichtung der unterlegenen Bieter in Textform
- § 19 EU Abs. 4 VOB/A: Antrag der Bieter auf Unterrichtung in Textform
VOB/A-VS
Die VOB/A-VS enthält Formvorschriften in:
- § 10b VS Abs. 7 VOB/A: Möglichkeit Angebote in Textform zurückzuziehen.
- § 13 VS Abs. 1 Nr. 1 VOB/A: Form der Angebote
- § 14 VS Abs. 3 Nr. 1 VOB/A: Die Niederschrift über die Öffnung in Schriftform oder elektronischer Form
- § 14 VS Abs. 5 Nr. 2 VOB/A: Mitteilung verspäteter aber zulässiger Angebote an die Bieter in Textform
- § 15 VS Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Ergebnisse der Aufklärungen sind in Textform niederzulegen
- § 16d VS Abs. 1 Nr. 2 VOB/A: Aufklärung über zu niedrige Preise in Textform
- § 17 VS Abs. 2 Nr. 1 VOB/A: Mitteilung über die Aufhebung in Textform
- § 19 VS Abs. 2 VOB/A: Unterrichtung der unterlegenen Bieter in Textform
- § 20 VS Abs. 1 VOB/A: Dokumentation in Textform
HOAI
In der HOAI sind zahlreiche Honorarfaktoren schriftlich zu vereinbaren. Dies betrifft insbesondere:
- § 4 Abs. 3 HOAI: Die Vereinbarung über die mitzuverarbeitende Bausubstanz muss schriftlich erfolgen.
- § 6 Abs. 2 HOAI: Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag schriftlich zu vereinbaren
- § 6 Abs. 3 HOAI: Die Vereinbarung einer Abrechnung nach Baukostenvereinbarung muss schriftlich erfolgen
- § 7 HOAI: Die Honorarvereinbarung muss schriftlich erfolgen
- § 14 Abs. 1 HOAI: Abweichende Vereinbarungen über Nebenkosten müssen schriftlich geschlossen werden.
VOB/B
Die VOB/B enthält ebenfalls einige Vorgaben zur Form:
- § 4 Abs. 3 VOB/B: Die Bedenkenmitteilung muss schriftlich erfolgen
- § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B: Die Zustimmung zum Einsatz von Nachunternehmern erteilt der Auftraggeber in Schriftform
- § 6 Abs. 1 VOB/B: Der Auftragnehmer muss Behinderungen schriftlich anzeigen
- § 6 Abs. 7 VOB/B: Die Kündigung bei längerer Unterbrechung muss schriftlich erklärt werden
- § 8 Abs. 6 VOB/B: Die Kündigung durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform
- § 8 Abs. 2 VOB/B: Die Kündigung durch den Auftragnehmer muss schriftlich erklärt werden.
- § 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B: Die Niederlegung des Befundes bei förmlicher Abnahme erfolgt schriftlich.
- § 12 Abs. 5 VOB/B: Die schriftliche Fertigstellungsmitteilung löst die Frist der Abnahme aus.
- § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B: Mängel müssen schriftlich gerügt werden.
- § 15 Abs. 3 VOB/B: Einwände gegen Stundenlohnzettel müssen schriftlich erhoben werden.
- § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B: Über die Wirkung der Schlusszahlung muss schriftlich unterrichtet weden.
- § 17 Abs. 4 VOB/B: Die Bürgschaft muss schriftlich abgegeben werden.
- § 18 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B: Die Entscheidung der vorgesetzten Stelle ergeht schriftlich. Auch der Einspruch muss schriftlich erhoben werden.
- § 18 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B: Der schriftliche Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens hemmt die Verjährung.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend, aber zeigt, an wie vielen Stellen auf die Form geachtet werden muss.