Schriftform, Textform, elektronische Form? – Teil 3 Formvorschriften

In den letzten beiden Artikeln dieser Serie habe ich die Unterschiede zwischen der gesetzlichen Form und der vereinbarten Form erläutert. Dieses Mal geht es um die Frage, wann im Zusammenhang mit Bau- und Architektenleistungen welche Form erforderlich ist. Dafür zeige ich die wesentlichen Formvorschriften in GWB, VgV, VOB und HOAI auf.

GWB

Da es sich bei dem GWB um ein Gesetz handelt, sind die Formvorschriften des GWB gesetzliche Formvorschriften. Das GWB kennt insbesondere folgende wichtige Formvorschriften:

  • § 137 Abs. 1 S. 1 GWB: Die Information über den Ausgang des Vergabeverfahrens muss in Textform erfolgen.
  • § 161 Abs. 1 S. 1 GWB: Der Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer muss schriftlich eingereicht werden.
  • § 169 Abs. 1 S. 1 GWB: Die Information über den Nachprüfungsantrag an die Vergabestelle muss in Textform erfolgen.
  • § 172 Abs. 1 GWB: Die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer muss schriftlich eingelegt werden.
  • § 176 Abs. 2 S. 1 GWB: Der Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag muss schriftlich gestellt werden.

VgV

Die VgV kennt insbesondere folgende Formvorschriften:

VOB/A

In der VOB/A finden sich wichtige Formvorschriften in:

VOB/A-EU

Auch die VOB/A-EU kennt Formanforderungen, diese finden sich unter Anderem in:

VOB/A-VS

Die VOB/A-VS enthält Formvorschriften in:

HOAI

In der HOAI sind zahlreiche Honorarfaktoren schriftlich zu vereinbaren. Dies betrifft insbesondere:

  • § 4 Abs. 3 HOAI: Die Vereinbarung über die mitzuverarbeitende Bausubstanz muss schriftlich erfolgen.
  • § 6 Abs. 2 HOAI: Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag schriftlich zu vereinbaren
  • § 6 Abs. 3 HOAI: Die Vereinbarung einer Abrechnung nach Baukostenvereinbarung muss schriftlich erfolgen
  • § 7 HOAI: Die Honorarvereinbarung muss schriftlich erfolgen
  • § 14 Abs. 1 HOAI: Abweichende Vereinbarungen über Nebenkosten müssen schriftlich geschlossen werden.

VOB/B

Die VOB/B enthält ebenfalls einige Vorgaben zur Form:

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, aber zeigt, an wie vielen Stellen auf die Form geachtet werden muss.

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