Das finanzielle Schwert des Auftraggebers – Der Druckzuschlag

BAU VERGABE RECHT Der Podcast
bau-vergabe-recht.de - Der Podcast
Das finanzielle Schwert des Auftraggebers - Der Druckzuschlag
Loading
/

Für Auftraggeber stellt sich häufig das Problem, dass sie Auftragnehmer „überzeugen“ müssen, Mängel auch zu beseitigen. Die Bereitschaft des Auftragnehmers einen Mangel tatsächlich zu beheben, ist nicht alleine von Rechts- oder Tatsachenfragen abhängig, sondern kann am Ende auch alleine auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Gerade wenn der Auftragnehmer die Baustelle bereits geräumt hat, steigt für ihn der durch Mangelbeseitigungen entstehende Aufwand enorm. Für solche Situationen hat der Gesetzgeber mit dem sog. Druckzuschlag den Auftraggebern ein durchaus wirksames Instrument in die Hand gegeben, um das es in der neuen Podcastfolge geht.

Die Ausgangslage

Wenn ein Auftragnehmer in der gerade skizzierten Situation extra Mitarbeiter auf eine womöglich weit entfernte Baustelle entsenden muss und diese dann auch noch spezielle Maschinen benötigen, kann die Beseitigungen eines eigentlich einfachen Mangels für den Auftraggeber sehr teuer werden. Wenn dann auch noch die zugehörige LV-Position mit einem nicht gerade üppigen Preis versehen ist, steigt die Versuchung einen Mangel einfach zu belassen nochmals weiter. Der Auftraggeber kommt hierdurch in eine unangenehme Situation. Gerichtliche Schritte wegen eines kleines Mangels will er eigentlich nicht ergreifen, auf die Beseitigung des Mangels aber ganz verzichten will er auch nicht. Soweit er dann „nur“ den Preis der LV-Position nicht zahlt, wird ihm diese Ersparnis zur Beseitigung des Mangels durch einen Dritten nicht reichen. Vom Aufwand einen Dritten zu beauftragen ganz zu schweigen. Der Auftragnehmer dagegen könnte damit ganz gut leben, da die Mindervergütung für ihn weniger schlimm ist als der Aufwand der Mangelbeseitigung.

Der Druckzuschlag gem. § 641 Abs. 3 BGB

Um genau eine solche Situation zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 641 Abs. 3 BGB eine Lösung für den Auftraggeber vor. Diese Regelung gilt auch im VOB/B-Vertrag, da die VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingung die gesetzlichen Regelungen nur ergänzt aber nicht in Gänze ausschließt.

Das BGB sieht vor, dass der Besteller, wenn er die Beseitigung eines Mangels verlangen kann, nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern kann. Angemessen ist dabei in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

Gerade der zweite Halbsatz gibt dem Auftraggeber nun einen echten Hebel. Vereinfacht gesagt, darf er mehr einbehalten als der Auftragnehmer für die Beseitigung des Mangels erhalten würde. Üblicherweise kann genau das Doppelte einbehalten werden, in Sondersituationen sind aber auch andere Faktoren denkbar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Verdoppelung keinen ausreichenden Druck bedeuten würde. Ausgangspunkt der Beseitigungskosten kann vereinfacht die vereinbarte Vergütung sein. Der Auftraggeber kann aber auch auf die Kosten abstellen, die bei Beauftragung eines Dritten entstehen würden, der das Bauwerk und die Gegebenheiten vor Ort nicht kennt. Dieser würde wohl gerade bei kleinen Mängeln außerdem erhebliche Zuschläge für Kleinaufträge vorsehen. Diese vermeintlichen Probleme des Auftraggebers können dann doppelt an den Auftragnehmer durchgereicht werden.

Weitere Situationen

Der Druckzuschlag kann aber auch schon in frühen Phasen eine Baumaßnahme hilfreich sein. Aber auch wenn, der Druck am Ende nicht ausreicht, kann ein vorheriger Druckzuschlag hilfreich sein, um beispielsweise eine Kostenvorschussklage vorzubereiten. Wer mehr hierzu wissen möchte, ist gerne eingeladen sich die ganze Podcastfolge anzuhören.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert