Hintergrund
Wie in dem letzten Beitrag ausgeführt, kann der Auftragnehmer laut Kammergericht gegen den Auftraggeber auch bei VOB/B-Verträgen eine einstweilige Verfügung nach § 650d BGB treffen. Dies kann einen Auftraggeber in ernste Liquiditätsprobleme bringen, wenn der Nachtrag der Sache nach tatsächlich nicht gerechtfertigt ist, oder gar böswillig überhöht.
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