Die Bauhandwerkersicherung

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Die Bauhandwerkersicherung
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In unserer letzten Folge haben wir etwas vergessen. Zum Glück hat uns ein aufmerksamer Hörer darauf hingewiesen. Darum widmen wir uns heute dem Instrument der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB.

Wann kann ich die Bauhandwerkersicherung verlangen?

Die Bauhandwerkersicherung gilt für jeden Bauvertrag bei dem der Auftraggeber kein Verbraucher oder eine Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (§ 650f Abs. 6 BGB). Einerseits sollen Verbraucher nicht übermäßig belastet werden, andererseits ist das Risiko bei einem Auftraggeber, der nicht insolvent werden kann, viel geringer.

Wie viel Sicherheit?

§ 650f Abs. 1 BGB regelt klar die Höhe der Sicherheit. Vereinfacht kann man sagen, dass der Auftragnehmer Sicherheit für den gesamten noch nicht gezahlten Werklohn zuzüglich 10% verlangen kann. Mit den zusätzllichen 10% sollen Nebenforderungen, also beispielsweise Verzugszinsen und Mahnkosten gedeckt werden.

Die Kosten

Selbstverständlich kostet eine Sicherheit den Auftraggeber Geld. Bei Bürgschaften spricht man hier umgangssprachlich oft von Avalzinsen. Also den Kosten, die der Bürge für die Übernahme der Bürgschaft verlangt. Bei der Bauhandwerkersicherheit trägt diese Kosten der Auftragnehmer der die Sicherheit verlangt bis zu einer Höhe von 2% pro Jahr, § 650f Abs. 3 BGB.

Arten der Sicherheit

Was die Arten der Sicherheit angeht, ist § 650f Abs. 2 BGB sehr offen. Zuässig sind nicht nur die Sicherheiten nach § 232 BGB, sondern auch Garantien oder Zahlungsversprechen.

Das Kündigungsrecht

Was nützt die beste Sicherheit, wenn der Auftraggeber diese nicht stellen will? In dem Fall steht dem Auftragnehmer, nachdem er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Stellung der Sicherheit gesetzt hat und dieser nicht geleistet hat, ein Kündigungsrecht zu. Als milderes Mittel kann der Auftragnehmer auch ohne Kündigung seine Leistung verweigern, § 650f Abs. 5 BGB.

Im Ernstfall

Wenn es wirklich zum Ausfall des Auftraggebers kommt, ist es für den Auftragnehmer wichtig, zu wissen, wie er die Sicherheit realisieren kann. Hier steckt die größte Schwäche der Bauhandwerkersicherung. Nach § 650f Abs. 2 S. 2 BGB darf der Sicherungsgeber erst an den Auftragnehmer zahlen, soweit der Auftraggeber den Anspruch anerkennt oder zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist.

Diese Hürde ist sehr hoch. Ein Auftragnehmer, der eine Bauhandwerkersicherheit in Anspruch nehmen will, muss seinen Auftraggeber verklagen. Andernfalls bekommt er auch aus der Sicherheit nichts, wenn der Auftraggeber die Forderung nicht anerkennt.

Fazit

Die Bauhandwerkersicherheit ist ein Instrument mit „Licht und Schatten“. Einerseits sichert sie den Auftragnehmer gegen den völligen Ausfall des Auftraggebers ab. Allerdings trägt der Auftragnehmer (eingeschränkt) deren Kosten. Will er dann (im Streit) die Sicherheit realisieren, bleibt der Weg zum Gericht oft nicht erspart. Das wirksamste Instrument dürfte die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung sein, wenn der Auftraggeber auf Verlangen keine Sicherheit stellt. Denn in dem Fall bleibt dem Auftragnehmer wenigstens die Pflicht zur weiteren Vorleistung erspart, wodurch der Schaden bei Ausfall des Auftraggebers wenigstens begrenzt wird.

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