Was tun, wenn sich anerkannte Regeln der Technik ändern?
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Anerkannte Regeln der Technik sind beim Bauen von besonderer Bedeutung. So sind Leistungen grundsätzlich mangelhaft, wenn sie diesen zum Zeitpunkt der Abnahme nicht entsprechen. Dies bedeutet, dass sowohl planende Ingenieure und Architekten ebenso wie ausführende Baufirmen diese bei der Erbringung ihrer Leistungen im Blick haben müssen. Die aktuelle Folge des Podcasts beschäftgit sich vor allem mit der Frage, was zu tun ist, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik während des Bauprojekts ändern. „Was tun, wenn sich anerkannte Regeln der Technik ändern?“ weiterlesen
Direktaufträge – Mehr Flexibilität für Vergabestellen?
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In unserer heutigen Folge diskutieren wir über den Direktauftrag. Während diese Form der Auftragserteilung in der Vergangenheit, jedenfalls im Bereich der Bauvergaben, eine eher untergeordnete Rolle gespielt hat, nimmt die Bedeutung zu. Woran das liegt und welche Vorteile und Fallstricke sich daraus entwickeln ist Thema dieser Episode.
Auf Nummer sicher - Regelungen zur Sicherheitsleistung in der VOB/B
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Bei Baumaßnahmen geht es nicht nur um Planung und Bauausführung – es geht meist auch um große Geldsummen. Um die Vertragserfüllung abzusichern und finanzielle Risiken zu minimieren, greifen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig auf sogenannte Sicherheitsleistungen zurück. Diese dienen als Absicherung für den Fall, dass eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt – sei es durch mangelhafte Ausführung, Nichtfertigstellung oder gar Insolvenz. In unserer heutigen Podcast-Folge werfen wir einen Blick auf Sicherheitsleistungen und die dazugehörigen Regelungen in der VOB/B. „Auf Nummer sicher – Regelungen zur Sicherheitsleistung in der VOB/B“ weiterlesen
Fragen der Bauzeit treten typischerweise in der Vertragsabwicklung auf. Auch wenn spätere Störungen nicht gänzlich zu vermeiden sind, so werden dennoch bereits während der Vergabe die Grundlagen für die Bauzeit gelegt. Deswegen enthält die VOB/A Vorgaben zur Festlegung der Ausführungsfristen. Um diese häufig etwas unter dem Radar laufende Vorschrift dreht sich die neueste Folge des Podcasts.
Was muss bei der Festsetzung der Ausführungsfristen berücksichtigt werden?
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sind die Ausführungsfristen ausreichend zu bemessen, wobei Jahreszeit, Arbeitsbedingungen und etwaige besondere Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Ebenso muss für die Bauvorbereitung genügend Zeit gewährt werden.
Eigentlich selbsterklärend ist, dass die Fristen ausreichend zu bemessen sind. Der spätere Auftragnehmer muss in der Lage sein, die Leistung auch erbringen zu können. Dies dient aber auch dem Auftraggeber, denn nur so können die Bieter ein wirtschaftlich vernünftiges Angebot abgeben. Durch eine extreme Beschleunigung der Ausführung würden auch die Kosten für den Auftraggeber erheblich steigen.
Auch die Vorgabe, dass die Bauvorbereitung berücksichtigt werden muss, dient letztlich einerseits dem Auftraggeber und andererseits den Bietern und Auftragnehmern. Würden Bieter unmittelbar mit Zuschlag mit der Ausführung beginnen müssen, so müssten sämtliche Bieter ausreichend Personal, Geräte und Stoffe vorhalten, um auch gleich beginnen zu können. Dies ist nicht nur kaum möglich, sondern wäre dann auch unglaublich teuer. Man muss sich hierzu nur vor Augen führen, dass Bieter bei vielen Vergaben mitbieten und letztlich nur bei einem (kleinen) Teil überhaupt den Zuschlag erhalten. Im Ergebnis werden damit dann aber auch die Kosten für die Auftraggeber in Grenzen gehalten, wenn diese den späteren Auftragnehmern genügend Zeit geben, sich nach dem Zuschlag auf die Ausführung vorzubereiten.
Was ist bei Dringlichkeit?
Außergewöhnlich kurze Fristen sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A nur bei besonderer Dringlichkeit zulässig.
Wie auch sonst im Vergaberecht ist der Begriff der Dringlichkeit als Ausnahmevorschrift äußerst eng zu lesen. Als Beispiel kann ein kaputtes Dach in der kalten Jahreszeit genannt werden, wobei selbst einem Einzelfall zu begründen bleibt.
Ausführungsbeginn nach Aufforderung
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A bestimmt zudem, dass soweit mit der Ausführung erst nach Aufforderung zu beginnen ist, die Frist, innerhalb derer die Aufforderung ausgesprochen werden kann, unter billiger Berücksichtigung der für die Ausführung maßgebenden Verhältnisse zumutbar sein und in den Vergabeunterlagen festgelegt sein muss.
Auf diese Weise soll den Bietern wieder Kalkulationssicherheit gegeben werden, so dass sie nicht von einem Tag auf den anderen mit den Arbeiten beginnen müssen. Auch dies dient wiederum nicht nur den Bietern, sondern soll auch wieder dazu dienen, Risikozuschläge zu vermeiden und damit in letzter Konsequenz die Kassen der öffentlichen Auftraggeber zu schonen.
Weitere Beispiele und weitere Aspekte des § 9 VOB/A werden im Podcast aufgegriffen.
Heute beschäftigt uns ein tagesaktueller Fall aus der Praxis. Ein Bieter eines Vergabeverfahrens nach VgV beklagt sich im laufenden Verfahren. Er selbst ist auf den siebten Platz und trägt vor, es könnte nicht sein, dass die Bieter vor ihm so viel billiger anbieten könnten. Außerdem gelte ja die HOAI.
Grundlagen des Bauvertrags - die auszuführende Leistung
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In Folge 55 unseres Podcasts beschäftigen wir uns mit einem Thema, das in jedem Bauvertrag eine zentrale Rolle spielt. Es geht um die Frage, was der Unternehmer schuldet. Dazu werfen wir einen genaueren Blick auf § 1 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B, also auf jene Regelungen, die für die Leistungsbestimmung und die Reihenfolge bei Vertragswidersprüchen wichtige Vorgaben enthalten.
Für wen gilt das Vergaberecht? - Der öffentliche Auftraggeber
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Die Frage warum das Vergaberecht unbeliebt ist, haben wir vor einiger Zeit schon einmal diskutiert (Warum ist das Vergaberecht so unbeliebt?). Aber für wen gilt das Vergaberecht eingentlich? Dies ist insbesondere für öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB der Fall. Um diese grundlegende Norm geht es in der neuesten Folge des Podcasts.
Nicht nur der Auftraggeber hat ein Recht den Bauvertrag nach VOB/B zu kündigen, auch der Auftragnehmer kann in schwierige Situationen geraten. Dann stellt sich die Frage, ob auch er aus dem Vertragsverhältnis „fliehen“ kann.
Grenzenloses Vergaberecht - die Binnenmarktrelevanz
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Das europäische Vergaberecht orientiert sich am Grundgedanken des Binnenmarkts: der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital. Innerhalb dieses Rahmens spielt die Binnenmarktrelevanz eine zentrale Rolle – insbesondere dann, wenn Aufträge unterhalb der Schwellenwerte liegen. Aber wann genau ist ein Auftrag binnenmarktrelevant und was ist dann zu beachten? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns in Folge 52 unseres Podcasts. „Grenzenloses Vergaberecht – die Binnenmarktrelevanz“ weiterlesen