
Viele Bauunternehmen fordern vom Auftraggeber die Freigabe ihrer Werk- und Montagepläne, bevor sie mit der Ausführung beginnen. Rechtlich gesehen ist eine solche Freigabe jedoch nicht ohne weiteres erforderlich, es sei denn, sie ist vertraglich vereinbart. In der Praxis hat sich jedoch ein Selbstverständnis entwickelt, wonach der Auftraggeber stets für die Planfreigabe zuständig ist – oft aus Unwissenheit oder Gewohnheit. In unserer heutigen Folge beschäftigen wir uns mit dieser Thematik.
Haftungsrisiken für den Auftraggeber
Eine Freigabe bedeutet rechtlich, dass der Auftraggeber die Pläne inhaltlich geprüft und für korrekt befunden hat. Wenn später Mängel auftreten, kann der Auftragnehmer argumentieren, dass der Auftraggeber die Verantwortung trägt – eben weil er die Pläne freigegeben und sich somit deren Inhalt zu eigen gemacht hat. Freigaben können sogar Nachträge begründen, wenn die Pläne von der ursprünglichen Ausführungsplanung abweichen.
„Kenntnisnahme“ statt „Freigabe“
Statt einer Freigabe sollte der Auftraggeber die Pläne nur zur Kenntnis nehmen. Die Formulierung „zur Kenntnis genommen“ bedeutet, der Auftraggeber hat die Pläne gesehen, aber keine inhaltliche Verantwortung übernommen. In der Praxis heißt das, der Architekt prüft die Pläne für den Auftraggeber, gibt sie aber ohne Freigabestempel an den Auftragnehmer weiter.
Umgang mit Druck durch Auftragnehmer
Manche Auftragnehmer bestehen auf eine Freigabe, um Bestellungen auszulösen (z. B. für Fliesen, Fenster). Eine Leistungsverweigerung des Auftragnehmers ist aber rechtswidrig, wenn keine vertragliche Pflicht zur Freigabe besteht. Unsere Empfehlung: Klare Kommunikation, dass der Auftraggeber keine Freigabe erteilt, aber Bedenken äußern kann, wenn offensichtliche Fehler erkennbar sind.
Kooperation statt Konfrontation
Der Bauvertrag sollte als kooperativer Prozess verstanden werden. Der Auftraggeber kann technische Rückfragen stellen, ohne rechtliche Verantwortung zu übernehmen. Idealerweise sollte vertragliche Klarheit geschaffen werden, sodass von Beginn an feststeht, wer für die Prüfung der Pläne zuständig ist.

