Die Kündigung durch den Auftragnehmer

Die VOB/B gibt dem Auftraggeber ein weitreichendes Kündigungsrecht. Er darf sich jederzeit vom Vertrag lösen. Dies kann ihm allerdings teuer kommen. Nur wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, muss er nichts bezahlen und kann eigene Forderungen geltend machen. Anders geregelt sind in der VOB/B dagegen die Kündigungsmöglichkeiten des Auftragnehmers. Um diese geht es im folgenden Beitrag.

Keine freie Kündigung

Anders als der Auftraggeber hat der Auftragnehmer kein freies Kündigungsrecht. Er darf sich nur dann aus dem Vertrag verabschieden, wenn es die VOB/B ausdrücklich gestattet. Dies ist in genau drei Fällen möglich:

Fall 1: Längere Unterbrechung des Vertrags

Eine Kündigungsmöglichkeit gibt § 6 Abs. 7 VOB/B dem Auftragnehmer. Dabei geht es um Verträge, deren Ausführung länger als drei Monate unterbrochen wird. Völlig egal ist zunächst, warum es zu einer Unterbrechung kommt. Ursache können ungewöhnliche Wetterereignisse genauso sein wie zum Beispiel Probleme beim Vorunternehmer oder verspätete Pläne des Architekten.

Die Regelung in § 6 Abs. 7 VOB/B spricht lediglich von einer „Unterbrechung“, die „länger als 3 Monate“ dauert. Mehr ist nicht gefordert. In einem solchen Fall kann der Auftragnehmer (und übrigens auch der Auftraggeber) schriftlich kündigen.

Ist die Unterbrechung von keiner Vertragspartei zu vertreten, wird abgerechnet. Der Auftragnehmer bekommt das Geld für die bis dahin ausgeführten Leistungen. Sonstige Kosten, die entstanden sind, werden ebenfalls bezahlt. Voraussetzung ist aber, dass diese in den Vertragspreisen der nicht ausgeführten Leistungen enthalten sind.

Hat der Auftraggeber die Unterbrechung zu vertreten, muss er dem Auftragnehmer zudem Schadensersatz zahlen. Entgangenen Gewinn gibt es aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggeber. Das Verschulden muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber nachweisen – was meistens schwierig ist.

Fall 2: Annahmeverzug des Auftraggebers

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B regelt eine weitere Kündigungsmöglichkeit des Auftragnehmers. Es geht um Fälle, in denen der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht unterlässt und den Auftragnehmer so an der Leistung hindert. Dies kann zum Beispiel die Pflicht zur Bereitstellung des Baugrundstücks sein. Ebenso wäre die Pflicht zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu nennen. Es gibt noch eine Reihe weiterer Pflichten, die in der VOB/B enthalten sind.

Außerdem muss der Auftragnehmer zur Leistung berechtigt sein und diese ordnungsgemäß anbieten. Der Auftraggeber muss übrigens nicht schuld daran sein, dass er die Mitwirkungshandlung nicht erbringen kann. Verschulden spielt beim sogenannten Annahmeverzug keine Rolle.

Die Kündigung muss der Auftragnehmer schriftlich erklären. Er darf aber erst kündigen, wenn er dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist für die Mitwirkungshandlung gesetzt hat. Außerdem muss er die Kündigung vorher ausdrücklich androhen. Dies regelt § 9 Abs. 2 VOB/B.

Folge ist, dass der Auftragnehmer den Lohn für seine erbrachte Leistung bekommt. Weitere Ansprüche ergeben sich aus § 642 BGB (siehe § 9 Abs. 3 VOB/B).

Fall 3: Zahlungsverzug oder sonstiger Schuldnerverzug des Auftraggebers

Diese Fallgruppe wird in einem späteren Beitrag noch ausführlich dargestellt. In aller Kürze nur so viel: Wenn der Auftraggeber eine fällige Rechnung nicht bezahlt, darf der Auftragnehmer ebenfalls kündigen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber sonstige Leistungspflichten unterlässt, die sich aus dem Vertrag ergeben. Die formellen Voraussetzungen sind wieder in § 9 Abs. 2 VOB/B (siehe oben) und die Rechtsfolgen in § 9 Abs. 3 VOB/B (siehe ebenfalls oben) geregelt.

2 Antworten auf „Die Kündigung durch den Auftragnehmer“

  1. Auftraggeber ist kurz vor der Insolvent laut Medienberichte und ich möchte aus den VOB/B Verträgen ausscheiden die ich noch nicht begonnen habe wie muss ich mich verhalten und wie Schreibe ich die Kündigung um nicht im Rechtsstreit zu gelangen mit den Auftraggeber.

    1. Lieber Herr Oellermann,

      leider haben wir es nicht früher geschafft. Aber in unserer morgigen Podcast Episode diskutieren wir genau die Problematik der Insolvenz des Auftraggebers. Ich hoffe, Sie finden dort hilfreiche Anregungen und Hinweise.

      Mit freundlichen Grüße
      Roman Weifenbach

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