Rechnung nicht bezahlt – und jetzt?

Im Laufe einer Baumaßnahme werden viele Rechnungen verschickt. Zum einen natürlich für Baustoffe, Geräte, Fertigteile usw. – also Rechnungen, des Lieferanten an den Bauunternehmer. Der Unternehmer wiederum schreibt fleißig seine Rechnungen an den Auftraggeber. Das können Abschlagsrechnungen ebenso sein wie Schlussrechnungen. Aus unterschiedlichen Gründen bleiben solche Rechnungen immer mal wieder längere Zeit liegen und werden nicht oder erst spät beglichen. Was passiert, wenn der Auftraggeber in Verzug gerät?

Regelungen zum Schuldnerverzug

Wenn der Auftragnehmer nicht bezahlt, kann er dadurch in Verzug geraten. das BGB spricht hier vom „Schuldnerverzug“. Konkret ist in § 286 Abs. 3 BGB geregelt:

„Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.“

Wird also eine Abschlags- oder Schlussrechnung des Auftragnehmers nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt und war die Rechnung auch tatsächlich fällig, dann gerät der Auftraggeber in Verzug. Hinzu kommt noch eine weitere Voraussetzung gemäß § 286 Abs. 4 BGB:

„Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“

Damit müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen, damit der Auftraggeber in Verzug kommt:

  1. Zugang der Rechnung
  2. Fälligkeit der Rechnung
  3. Keine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen
  4. Ausbleiben der Zahlung hat der Auftraggeber zu vertreten

Zugang der Rechnung

Die Rechnung muss den Auftraggeber natürlich zunächst einmal erreicht haben. Sie muss in seinen Machtbereich gelangt sein, sodass er üblicherweise von ihr Kenntnis nehmen kann. Egal ist, ob die Rechnung per Post, Fax oder E-Mail übermittelt wird. Es genügt, dass die Rechnung beim Auftraggeber eingegangen ist.

Fälligkeit der Rechnung

Der Rechnungsbetrag ist zur Zahlung fällig, wenn der Schuldner ihn erfüllen muss – nicht, wenn er ihn nur erfüllen „darf“. Dabei kann die Fälligkeit durch eine Frist oder ein Datum bestimmt sein.  Ist die Fälligkeit nicht besonders geregelt oder vereinbart worden, ist der Rechnungsbetrag nach § 271 BGB sofort fällig.

Hat der Unternehmer gar keinen Anspruch auf Bezahlung, z.B. weil keine Abnahme stattgefunden hat, weil die Leistung nicht erbracht wurde oder weil der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln hat, gibt es auch keine Fälligkeit. In der Folge kann der Auftraggeber in solchen Fällen auch nicht in Verzug geraten.

Hier lohnt es sich also, zunächst einmal zu prüfen, ob die Rechnung selbst überhaupt berechtigt war – also ob eine entsprechende Anspruchsgrundlage besteht und durchsetzbar ist.

Keine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen

Nach Ablauf der 30 Kalendertage tritt „automatisch“ Verzug ein, sofern die Rechnung fällig ist. Eine gesonderte Mahnung ist nicht erforderlich. Die Frist läuft mit Rechnungseingang beim Auftraggeber. Bei öffentlichen Auftraggebern verrät üblicherweise ein Eingangsstempel, wann die Rechnung zugegangen ist.

Eine Besonderheit ist zu beachten, wenn es sich um einen VOB/B-Vertrag handelt: Hier regelt § 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 4 VOB/B, dass sich die Frist ausnahmsweise auf 60 Tage verlängert, „wenn sie aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde“. Es müssen also zweierlei Kriterien erfüllt sein: Die Verlängerung muss sachliche Gründe haben und – sehr wichtig in der Praxis – sie muss zuvor ausdrücklich, idealerweise schriftlich, zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart worden sein.

Vertretenmüssen des Auftraggebers

Der Auftraggeber kommt allerdings nicht in Verzug, wenn er die verspätete Zahlung nicht mindestens fahrlässig verursacht hat. Dies ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn eine falsche Kontoverbindung auf der Rechnung steht oder wenn wichtige Rechnungsunterlagen erst später nachgereicht werden.

Verschlampt der Auftraggeber dagegen die Rechnung oder geht er irrtümlich davon aus, dass kein Zahlungsanspruch besteht, kommt er gleichwohl in Verzug. Dann kann ihm jedenfalls Fahrlässigkeit unterstellt werden.

Folgen des Verzugs

In einem der nächsten Beiträge werde ich die Verzugsfolgen darstellen. Es geht dann also um die Frage: Womit muss der Auftraggeber rechnen, wenn er nicht rechtzeitig bezahlt? Soviel vorab: Es kann richtig teuer für ihn werden…

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