In dieser Episode beschäftigen wir uns mit Bedenken. Bauunternehmer sind gehalten Bedenken zu äußern, Bauherren sehen das ambivalent. Die „Freude“ über Bedenken halten sich bei Bauherren oft in Grenzen. Die Bandbreite reicht von wohlwollender Gleichgültigkeit über Ignoranz bis hin zu offener Genervtheit. Was hat es mit Bedenken im Bauvertrag auf sich?
Warum Bedenken
Bedenken können nicht besprochen werden, ohne über Mängel zu sprechen. Die VOB/B regelt in § 13 VOB/B, dass es nicht genügt „blind“ nach Leistungsbeschreibung auszuführen. Es ist immer auch zusätzlich erforderlich, die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Wegen dieser Regelung kann es zu Widersprüchen zwischen den zwei Regelungen kommen. Damit der Auftragnehmer hier nicht unmögliches leisten, also nach zwei verschiedenen Vorgaben bauen muss, gibt es einen Ausweg. Dieser Ausweg ist die Bedenkenanzeige.
Die Bedenkenanzeige
Mit der Bedenkenanzeige zeigt der Auftragnehmer, dass er glaubt, dass er nicht so bauen kann, wie der Bauherr es gerne hätte, ohne einen Mangel zu produzieren. Damit ist der Inhalt schon umrissen. Der Auftragnehmer teilt schriftlich mit, dass die Art der Ausführung die das Leistungsverzeichnis vorsieht zu einem Mangel führen könnte. Dies muss der Auftragnehmer frühestmöglich tun, denn § 4 Abs. 3 VOB/B spricht von „unverzüglich“. Das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ oder praktisch gesprochen: Sofort.
Durch diese Bedenkenanzeige wird der Auftragnehmer von seiner Mängelhaftung frei, soweit der Mangel auf dieser Bestimmung des LV beruht. Das regelt so § 13 Abs. 3 VOB/B.
Und der Auftraggeber?
Der Auftraggeber ist bei einer Bedenkenanzeige in einer zunächst unangenehmen Situation. Ihm wird gesagt, dass seine Planung möglicherweise falsch ist. Dennoch sollte der Auftragnehmer Bedenkenanzeigen als Chance begreifen. In jeder Bedenkenanzeige steckt die Chance, Baumängel im Vorfeld zu vermeiden. Planungsfehler passieren, aber wenn einmal nach einer fehlerhaften Planung gebaut wurde, ist das „Kind in den Brunnen gefallen“.