Alternative vs. Variante

Varianten sind nicht immer Varianten. Die Basisleistungen der HOAI umfassen in zahlreichen Leistungsbildern die Erstellung von mehreren Varianten. Nicht alles was umgangssprachlich eine Variante ist, ist es auch im Sinne der HOAI.

In den Leistungsbildern der HOAI finden sich in zahlreichen Grundleistungen verschiedene Umschreibungen der Varianten. Diese sind mit dem vereinbarten Honorarsatz abgegolten. Für das, was keine Variante ist, hat sich der Begriff der Alternative eingebürgert. Umgangssprachlich liegen also dann Alternativen vor, wenn es sich nicht um Varianten handelt. Alternativen sind jedoch gesondert zu vergüten und nicht mit der Grundleistung vereinbart.

Varianten der Gebäudeplanung

Nach dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume (Anlage 10 zu § 34 Absatz 4, § 35 Absatz 7 HOAI) ist Grundleistung in Leistungsphase 2:

„Erarbeiten der Vorplanung, Untersuchen, Darstellen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen, Zeichnungen im Maßstab nach Art und Größe des Objekts“

Damit ist klar, Variante ist nur, was gleichen Anforderungen unterliegt. Eine Schule ist damit keine Variante eines Kindergartens, ein Wohnhaus keine Variante eines Hotels. Mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf, 13.08.1996 – 22 U 212/95 wurde zudem klargestellt, dass Gebäudeplanungen für verschiedene Grundstücke keine Varianten sind. Oder andersrum: Das konkrete Baugrundstück ist eine Anforderung. Ein anderes Grundstück stellt eine andere Anforderung an die Planung. Das leuchtet ohne weiteres bei Gebäuden ein. Größe, Zuschnitt, Bebaubarkeit und Verkehrsanbindung haben maßgeblichen Einfluss auf die Planung und Platzierbarkeit eines Gebäudes auf einem Grundstück. Zugleich sind diese Merkmale für jedes Grundstück individuell wie ein Fingerabdruck.

Varianten in diesem Sinne können also nur verschiedene Umsetzungen des gleichen Raumprogramms auf einem Grundstück sein.

Varianten von Verkehrsanlagen

Nach dem Leistungsbild Verkehrsanlagen (Anlage 13 zu § 47 Absatz 2, § 48 Absatz 5 HOAI) ist Grundleistung in Leistungsphase 2:

„Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung von bis zu 3 Varianten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung unter Einarbeitung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter“

Auch hier gilt also, Variante ist, was gleichen Anforderungen unterliegt. Soweit genauso wie bei der Gebäudeplanung. Die Übertragung der Entscheidung des OLG Düsseldorf zu Architektenleistungen ist jedoch eher kritisch zu betrachten. Das OLG hat ausgeführt, dass andere Grundstücke zu Alternativen (nicht Varianten) führen, da es die Form und Funktionalität des Baukörpers entscheidend bestimmt.

Das ist nicht ohne weiteres bei Verkehrsanlagen so zu sehen. Der Planungsprozess bei Verkehrsanlagen ist ein gänzlich anderer. Üblicherweise wird auf Grundstücksgrenzen bei der Planung von Straßen zunächst keinerlei Rücksicht genommen. Diese spielen erst später eine Rolle, wenn es um den Grunderwerb geht. Der Zuschnitt des überplanten Grundstücks ist ebenso wenig relevant, wie dessen Erschließung. Damit treffen die Argumente des OLG Düsseldorf für Gebäude auf Verkehrsanlagen nicht zu. Daher kann auch hier nicht die oft vorgetragene Regel gelten: Varianten nur auf einem Grundstück.

Die Gegenfrage macht es deutlich. Wenn nur Planungen auf dem gleichen Grundstück Varianten sind. Was bleibt dann an Varianz noch übrig. Verläuft eine Straße immer auf dem gleichen Grundstück ist die Trasse festgelegt. Innerhalb der Trasse kann sicher noch in der Neigung variiert werden, aber hier gibt es Regelwerke, die den optimalen Zustand beschreiben. Der Sinn von Varianten ist aber nicht der Vergleich von guten mit schlechten Lösungen, sondern eine Auswahl zwischen guten (regelgerechten) Lösungen durch den Bauherren.

Fazit

Was eine Variante ist bestimmt sich nach dem Leistungsbild. Varianten haben immer den Zweck, den Bauherren zwischen mangelfreien, gleichwertigen Planungen auszuwählen. Dabei gilt: Varianten liegen nur vor, wenn die Anforderungen an die Planung gleich geblieben sind.

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