
Die neue Folge des Podcasts widmet sich dem § 5 VOB/B und damit dem Thema „Ausführungsfristen“. Also vor allem den Fragen, wann es los geht, wann der Auftragnehmer fertig sein muss und welche Konsequenzen drohen, wenn diese Fristen gerissen werden.
Der Beginn und das Ende
§ 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B sieht vor, dass die Ausführung nach den verbindlichen Fristen, den sog. Vertragsfristen, zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden ist. Zunächst handelt sich dabei um einen Programmsatz, der sich eigentlich von selbst ergeben sollte. Kurz gesagt, die vereinbarten Fristen sind auch einzuhalten. Besonders interessant ist aber auch, dass gerade das Fördern der Baumaßnahme gesondert erwähnt wird. Hier zeigt sich, dass die VOB/B Wert darauf legt, dass Leistungen kontinuierlich zu erbringen sind und nicht kurz vor Ende des Fertigstellungstermins mit Höchstdruck Versäumnisse korrigiert werden sollen.
Nach § 5 Abs. 2 VOB/B hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen, wenn für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart ist. Der Auftragnehmer wiederum hat innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung mit den Arbeiten zu beginnen. Diese Regelungen spielen allerdings in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle, da die Auftraggeber gut beraten sind, bereits in den Verträgen konkrete Termine anzugeben.
Viel wichtiger ist jedoch die Vollendungsfrist, die essentiell für die Nutzung oder Weiternutzung des erbrachten Werkerfolgs durch den Auftraggeber ist.
Was passiert bei Verstößen?
Da die Fristen, vor allem die Vollendungsfrist, für den Auftraggeber von großer Bedeutung sind, sehen die die Absätze 3 und 4 Möglichkeiten vor, mit denen der Auftraggeber die Einhaltung der Fristen sicherstellen können soll:
Nach § 5 Abs. 3 VOB/B kann der Auftraggeber ein sog. Abhilfeverlangen aussprechen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend auf der Baustelle sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.
Noch gravierender sind die Rechtsfolgen nach § 5 Abs. 4 VOB/B. Hier kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach § 6 Abs. 6 VOB/B verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen, ihm die Kündigung androhen und bei fruchtlosem Ablauf der Frist auch nach § 8 Abs. 3 VOB/B kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, mit der Vollendung in Verzug gerät oder er der in Absatz 3 erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Es gibt somit drei Fälle:
a) er fängt nicht pünktlich an,
b) er wird nicht pünktlich fertig oder
c) er fördert die Baustelle nicht ausreichend im Sinne von § 5 Abs. 3 VOB/B.
Fazit
Allen Beteiligten sollten ein großes Interesse an der pünktlichen Fertigstellung von Baumaßnahmen haben. Zunächst hat nur der Auftragnehmer wirklich Einfluß darauf, dass er die Baumaßnahme rechtzeitig beginnt und ausreichend fördert. Auf der anderen Seite stehen dem Auftraggeber aber sehr weitreichende Rechte zur Verfügung, die ein vertragswidriges Verhalten für den Auftragnehmer sehr schmerzhaft lassen werden können.
Mehr rund um diese Themen gibt es in der neuen Folge des Podcasts.

