AHO ≠ HOAI

Immer wieder begegnet man den umgangssprachlich als „grüne Hefte“ bezeichneten Schriften des „Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.“, kurz AHO. Was hat es damit auf sich? Welche Rechtsnatur genießen diese?Bei den Heften der AHO handelt es sich um „unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen“ – so der AHO selbst. Das bedeutet in erster Linie: die Schriften haben keinerlei Verbindlichkeit „aus sich heraus“. Was bedeutet das für die Vertragspraxis?

Verhältnis zur HOAI

Als erstes ist festzustellen, dass die Auslegung der HOAI letztverbindlich durch die ordentlichen Gerichte erfolgt. Das bedeutet, dass Inhalte einer AHO-Schrift nicht automatisch dazu führen, dass die dort beschriebenen Leistungen nicht mehr von der HOAI umfasst wären. Vereinfacht: Die HOAI geht den AHO-Schriften vor.

Das leuchtet ja auch ein, wenn man betrachtet, dass die HOAI eine Verordnung der Bundesregierung ist, während AHO-Schriften hingegen „nur“ Verbandsvorschläge sind.

Trotzdem hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. 1. 2012 – VII ZR 128/11 auf die AHO Bezug genommen. Dies diente dazu, die Leistungen der HOAI auszulegen. Maßstab der Auslegung sind nach § 154 BGB „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte“. Entwickelt sich also eine Verkehrssitte dahingehend, dass eine AHO-Schrift als üblich und stets anwendbar verstanden wird, spricht einiges dafür, die Leistungen der HOAI in diesem Lichte auszulegen.

Geltung der AHO-Schrift im Vertrag

Da es sich bei den AHO-Schriften nicht um Gesetze handelt, muss ihre Geltung vereinbart werden. Das bedeutet, dass die Parteien im Vertrag klar regeln müssen, dass für die Leistung die AHO-Schrift gilt. Damit wird der Inhalt der AHO-Schrift Vertragsbestandteil.

Dabei steht es den Parteien frei, AHO-Schriften im Ganzen oder nur teilweise zu vereinbaren. Denkbar wäre es beispielsweise, nur die Regelungen zur Leistung zu vereinbaren, nicht aber die Vergütungsregelungen. Die Vergütung könnte dann im Vertrag abweichend geregelt werden. Hier sind der Kreativität der Parteien kaum Grenzen gesetzt.

Geltung der AHO-Regelungen ohne Vereinbarung

Was nun, wenn die AHO-Schrift nicht Vertragsbestandteil ist? Kann es dennoch dazu kommen, dass die Regelungen anwendbar sind?

Werden Leistungen vereinbart, die sich auch in einer AHO-Schrift finden, gilt das oben ausgeführte: Ist die AHO-Schrift bereits zur Verkehrssitte geworden, so spricht viel dafür, dass sie zur Auslegung herangezogen werden kann.

Auf der Seite der Vergütung sieht es ähnlich aus. Bei Werkverträgen gilt: Vereinbare ich keine Vergütung, gilt die übliche Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Dies gilt übrigens genauso bei Dienstverträgen nach § 612 Abs. 2 BGB. Darum kommt es hier nicht darauf an, ob es sich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Ob die Vergütung nach einem AHO-Heft nun die übliche Vergütung ist oder nicht, hängt wieder vom Einzelfall ab. Hat sich das AHO-Heft für die konkrete Leistung am Markt etabliert, spricht viel dafür. Dann würde die Vergütung nach AHO-Heft geschuldet, wenn nichts anderes im Vertrag geregelt ist.

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