In unserer heutigen Folge geht um Gefahren, um höhere Gewalt und ums Geld. Im Normalfall entsteht ein Bauwerk über einen längeren Zeitraum. Die Unternehmer erstellen nach und nach ihre Gewerke und am Ende kommt es zur Abnahme durch den Auftraggeber. Was aber passiert, wenn die Bauleistung vor der Abnahme durch Außenstehende, z.B. durch Vandalismus, beschädigt oder gar zerstört wird?
Im Wesentlichen interessieren dann zwei Dinge: Muss der Bauunternehmer seine Leistung dann nochmals erbringen und wer muss dafür bezahlen? Diese Fragestellungen verbergen sich hinter den Rechtsbegriffen der Leistungsgefahr und der Preisgefahr.
Regelung im klassischen Werkvertragsrecht
Bei einem herkömmlichen Werkvertrag ist die Lage relativ einfach: Wer beim Schreiner einen Tisch bestellt, muss ihn erst bezahlen, wenn er fertig angeliefert wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob z.B. die Tischplatte mehrmals hergestellt werden musste, weil sie beschädigt oder zerstört worden war.
Sonderregelung in der VOB/B
Bauverträge haben aber eine ganz andere zeitliche Dimension als klassische Werkverträge. Hierauf nimmt § 7 Abs. 1 VOB/B Rücksicht, indem er eine Besonderheit regelt:
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Absatz 5; für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
Wenn also während der Bauausführung die Leistung durch Umstände beschädigt oder zerstört wird, die von niemandem hätten vermieden werden können und für die insbesondere der Unternehmer nicht verantwortlich ist, dann passiert Folgendes: Der Bauunternehmer muss zwar die Leistung noch einmal erbringen, er bekommt dafür aber auch eine Vergütung.
Schwierige Rechtsfragen
In der Praxis nicht einfach ist allerdings die Frage zu beantworten, wann ein Ereignis – z.B. ein Brand auf der Baustelle – tatsächlich objektiv unvermeidbar war. Hier hat sich über die Jahre eine oft stark einzelfallbezogene Rechtsprechung entwickelt. Ratsam kann es durchaus sein, wenn sich Auftraggeber und Auftragnehmer in einer solchen Situation gemeinsam über die weiteren Schritte abstimmen. Ein Rechtsstreit vor Abnahme dürfte ansonsten zu einer weiteren erheblichen Bauzeitverzögerung führen.