Wie genau muss geplant werden?

Oft entsteht Streit zwischen Bauherren und Auftragnehmern über die Frage, wie genau geplant werden muss. Welche Zeichnungen und Pläne muss der Bauherr nach VOB/B liefern? Was kann er dem Auftragnehmer eigenverantwortlich abverlangen? Und was muss der planende Architekt als Ausführungsplanung erbringen?

Die Anforderungen der VOB/B

Nach § 3 Abs. 1 VOB/B muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer die für die Ausführung nötigen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig übergeben. Im Übrigen muss der Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B die Leistungen in eigener Verantwortung und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik ausführen. Der Auftraggeber muss also alle Unterlagen erstellen und übergeben, die der Auftragnehmer braucht, um die Leistung zu erbringen.

Diese Unterlagen müssen selbstverständlich nicht in jedem Punkt eine 1:1 Planung erreichen, da sonst kein Raum mehr bliebe für die Eigenverantwortung des Auftragnehmers. Auch Selbstverständlichkeiten, die durch die anerkannten Regeln der Technik bereits vorgegeben sind, müssen nicht in den Ausführungsunterlagen enthalten sein. Was im Einzelnen zu übergeben ist, ist je nach Gewerk auch in den DIN der VOB/C konkretisiert.

Was regelt die HOAI?

In der HOAI ist geregelt, dass die Anfertigung der Ausführungsplanung Grundleistung der Leistungsphase 5 ist. Allerdings sagt die HOAI nahezu nichts dazu, was Bestandteil der Ausführungsplanung ist. Alleine in Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI finden sich etwas weiter gehende Anforderungen. Zur Leistungsphase 5 gehören danach auch Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen im erforderlichen Umfang. Die HOAI bestimmt also, es ist so viel und so genau zu planen, wie es erforderlich ist.

Erforderlich ist natürlich das, was der Bauherr benötigt, um die Planung auch realisieren zu lassen. Eine Ausführungsplanung ist nur dann tauglich, wenn man damit ausführen kann. Damit schließt sich der Kreis ein Stück weit: Die Ausführungsplanung nach HOAI umfasst das, was auch der Bauunternehmer nach § 3 Abs. 1 VOB/B verlangen kann und benötigt, um zu bauen.

Und darüber hinaus?

Wie die Rechtsprechung schon oft entschieden hat, hat der bauüberwachende Architekt oder Ingenieur die Aufgabe, Mängel zu vermeiden. Daraus ergibt sich der Maßstab für die Intensität der Bauüberwachung. Arbeiten, von denen Gefahr für das Bauwerk ausgeht, z.B. Abdichtungsarbeiten, müssen intensiver überwacht werden, als einfache Bauabläufe.

Diese Grundsätze hat das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 16.06.2017, Az. I-22 U 14/17 auf die Ausführungsplanung übertragen:

„Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet im Regelfall, dass für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen und dass für zahlreiche Gewerke darüber hinaus bis ins Einzelne und in Kleinigkeiten gehend geplant werden muss. Dies betrifft insbesondere die Bereiche Tragwerk und Bauphysik. Die Ausführungsplanung muss bei schadensträchtigen Details besonders differenziert und für den Unternehmer in einer jedes Risiko ausschließenden Weise deutlich sein (…). Gerade bei Problemen der Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail gehen, notfalls bis zum Maßstab 1:1 (…). Fertigt der Architekt die danach für ein konkretes Gewerk notwendigen Ausführungspläne nicht, dann liegt insoweit in diesem Unterlassen ein Planungsfehler.“

Die Entscheidung leuchtet ein, es ist verwunderlich, dass darüber bislang so viel Uneinigkeit bestand. Gilt doch immer noch: Der planende Architekt oder Ingenieur schuldet den Werkerfolg – ein mangelfreies Bauwerk. So sollte er in eigenem Interesse die Planung so eindeutig und detailliert wie möglich gestalten, um mögliche Schadensersatzforderungen gegen sich selbst zu vermeiden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert