Der Siebte rügt – Unterangebot trotz HOAI?

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Der Siebte rügt - Unterangebot trotz HOAI?
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Heute beschäftigt uns ein tagesaktueller Fall aus der Praxis. Ein Bieter eines Vergabeverfahrens nach VgV beklagt sich im laufenden Verfahren. Er selbst ist auf den siebten Platz und trägt vor, es könnte nicht sein, dass die Bieter vor ihm so viel billiger anbieten könnten. Außerdem gelte ja die HOAI.

Was war passiert?

Eine Vergabestelle hatte Planungsleistungen nach HOAI ausgeschrieben. Da die Schätzung über dem Schwellenwert lag, wurde die Leistung nach den Regeln der VgV ausgeschrieben. Die Vergabeunterlagen sahen vor, dass für besondere Leistungen konkrete Preise angeboten werden konnten. Für die Grundleistungen waren von der Vergabestelle die Prozentsätze nach HOAI vorgegeben. Die Bieter konnten dazu einen Auf- oder Abschlag anbieten.

Der billigste Bieter bot einen Abschlag von rund 40% auf den Basishonorarsatz an. Der an siebter Stelle liegende Bieter etwa 16%. Damit war der Bieter nicht einverstanden und beschwerte sich bei der Vergabestelle.

Wie kann das sein?

Seit der letzten Reform der HOAI sind die ehemaligen Mindestsätze (jetzt Basissätze) nicht mehr das unterste Niveau des zulässigen Honorars. Sie dürfen nun unterschritten werden. In der Praxis kommt das häufig vor. Damit verbunden ist jedoch die Herausforderung für Vergabestellen genauer hinzusehen, ob nicht ein Unterangebot vorliegt.

Im konkreten Fall war womöglich die Schwelle erreicht, dass die Vergabestelle genauer hinsehen muss. Grundsätzlich ist es aber möglich, dass auch Angebote mit einem Abschlag von 40% auf das Basishonorar noch keine Unterangebote sind.

Die Rüge

Es ist klar, dass ein Bieter, will er den Zuschlag an einen anderen verhindern, eine Rüge erheben muss. Andernfalls wäre schon sein Antrag auf eine mögliche spätere Nachprüfung bei der Vergabekammer unzulässig.

Auch wenn auf den ersten Blick an der Rüge nichts dran ist, sollte die Vergabestelle diese immer kurz zum Anlass nehmen, ihr Handeln zu überprüfen. Im konkreten Fall sollte die Rüge daran erinnern, das Angebot mit dem hohen Abschlag zu prüfen und ggf. aufzuklären. Es könnte sich um ein Unterangebot handeln.

Was tun?

Sollte die Vergabestelle an ihrer Einschätzung festhalten und den Zuschlag auf das Angebot mit dem Abschlag von 40% erteilen wollen, kann es sein, dass der Siebtbieter einen Antrag auf Nachprüfung stellen wird. Hier kann eine Schutzschrift ein präventives Instrument sein, um einer Rüge von Beginn an „den Wind aus den Segeln“ zu nehmen. Diese hatten wir bereits in einer andere Folge erwähnt.

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