Insolvenzen sind ein Teil des gesamten Wirtschaftslebens und daher leider auch Bestandteil des Baualltags. In der neuesten Folge des Podcasts wird eine diesbezügliche Hörerfrage aufgegriffen. Was kann der Auftragnehmer nach Vertragsschluss tun, wenn sich die Befürchtung aufdrängt, dass der Auftraggeber insolvent sein oder dies zumindest kurzfristig werden könnte.
Was bedeutet Insolvenz?
Umgangssprachlich würde man sagen, dass ein Unternehmen pleite ist. Entscheidend ist also, dass die Geldmittel für den Weiterbetrieb nicht reichen. Diese grobe Umschreibung ist an sich recht treffend. Die Insolvenzordnung (InsO) sieht als wichtigsten Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens die Zahlungsunfähigkeit vor. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Weitere Eröffnungsgründe können auch schon die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und die etwas komplexere Überschuldung (§ 19 InsO) sein.
Folgen für Vertragspartner
Insolvenzen lösen aber nicht nur beim insolventen Unternehmen Probleme aus, sondern betreffen auch auf vielfältige Weise deren Vertragspartner. Es kann die Situation eintreten, dass das insolvente Unternehmen den Betrieb einstellt. Dann steht der Vertragspartner plötzlich ohne die erwartete Leistung da. Dies kann sich wiederum auf andere Verträge auswirken. Dies wird gerade beim Bauen offensichtlich, wenn verschiedene Gewerke nacheinander am Zuge sind. Vor allem besteht das sog. Insolvenzrisiko aber auch darin, dass bereits geleistete Zahlungen ins Leere gegangen sind. Der Zahlende hat noch keine Leistung erhalten und bekommt das Geld nicht mehr (vollständig) zurück. Dasselbe Problem kann auch bestehen, wenn schon Leistungen gegenüber dem insolventen Unternehmen erbracht wurden (z.B. durch Nachunternehmer), diese aber noch nicht bezahlt wurden. Auch hier bleibt dann nur die Möglichkeit, Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden und letztlich auf eine günstige Quote zu hoffen, um die eintretenden Verluste zu minimieren.
Was regelt die VOB/B?
§ 8 Abs. 2 VOB/B sieht ein gesondertes Kündigungsrecht für den Auftraggeber vor, wenn Auftragnehmer insolvent werden. Auf diese Weise können Auftraggeber zumindest noch teilweise selbst den Fortgang einer Baumaßnahme bestimmen, wenngleich die zuvor beschriebenen Problemlagen natürlich genauso bestehen.
Eine Parallelregelung für Auftragnehmer gibt es dagegen gerade nicht, so dass die im Podcast diskutierte Hörerfrage eine muntere Diskussion ausgelöst hat, auf die wir Sie an dieser Stelle gerne verweisen wollen.
Eine instruktive Folge, vielen Dank!
Einen Aspekt habe ich vermisst. Dem Hörer wäre mit der Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB gedient, die nach dessen Abs. 7 BGB immer, auch im VOB-Vertrag, verlangt werden darf.
Leistet der AG auf Anforderung des AN nach Abs. 1 innerhalb der vom AN gesetzten, angemessenen Frist eine Sicherheit (idR eine Bürgschaft, aber auch Hinterlegung möglich) über 100 % der ausstehenden Vergütung zzgl. 10 % Aufschlag für Nebenforderungen, ist der Vergütungsanspruch des vorleistungspflichtigen AN voll abgesichert. Leistet der AG dagegen nicht fristgerecht Sicherheit, kann der AN nach Abs. 5 Satz 1 BGB die Leistung verweigern oder kündigen.
Nachteile: Lösung funktioniert nicht in den Fällen des Abs. 6 BGB. Außerdem muss der AN grundsätzlich die Kosten der Sicherheitsleistung tragen (Abs. 3 Satz 1 BGB).
Sehr geehrter Herr Kunde,
vielen Dank für Ihren konstruktiven Kommentar. Manchmal sind auch wir betriebsblind. Wegen § 650f Abs. 6 Nr. 1 BGB haben wir in unserer Praxis nahezu nie mit der Bauhandwerkersicherung zu tun. Natürlich haben wir Ihren Kommentar zum Anlass genommen, das Thema in unserer nächsten Folge zu besprechen.
Mit freundlichen Grüße
Roman Weifenbach