Geplante Änderungen des Vergaberechts 2026 – Ein Meilenstein für mehr Einheitlichkeit?

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Geplante Änderungen des Vergaberechts 2026 – Ein Meilenstein für mehr Einheitlichkeit?
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Heute widmen wir uns einem Thema, das für alle, die mit öffentlichen Vergaben zu tun haben, von großer Bedeutung ist: die möglichen Änderungen des Vergaberechts im Jahr 2026. Was in der Weihnachtsfolge noch wie ein Wunschtraum klang, könnte vielleicht Realität werden, ein einheitliches Vergabegesetzbuch für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen.

Ein gemeinsames Vergabegesetzbuch – mehr als nur eine Idee?

Am 04.12.2025 hat die Ministerpräsidentenkonferenz einen Beschluss gefasst, der unter Anderem für Bauvergaben weitreichende Folgen haben könnte. Der Bund und die Länder haben beschlossen die Einführung eines einheitlichen Vergabegesetzbuchs zu prüfen. Ziel ist es, alle Regelungen im Oberschwellenbereich bis Ende 2026 in einem einheitlichen Regelwerk zu bündeln.

Das würde bedeuten: Statt in verschiedenen Gesetzen wie GWB, VgV, VOB/A EU und weiteren Vorschriften zu blättern, gäbe es künftig nur ein Gesetz, das alle relevanten Regelungen enthält.

In dem Beschluss finden sich auch konkrete Details, wie diese Einheit herbeigeführt werden soll. Beschlossen ist die Angleichung des Vergaberechts für Bauleistungen an die Regelungen für Dienst- und Lieferleistungen. Bisher gelten für Bauvergaben neben dem GWB und geringen Teilen der VgV die Sonderregelungen der VOB/A EU. Bis spätestens Ende 2027 soll das Bauvergaberecht stärker an die VgV angeglichen werden.

Unsere Vermutung

Wir wissen auch nicht, wie ein konkretes Vergabegesetzbuch dann aussehen wird. Allerdings liegt eine Konstruktion nahe:

  • Nur ein Regelwerk
    Die Doppelungen zwischen GWB und VgV werden, soweit möglich, aufgelöst. Aus der Formulierung „Vergabegesetz“ kann man nicht schließen, dass es sich dabei um ein Gesetz im formellen Sinne (vom Bundestag beschlossen wie das GWB) oder ein materielles Gesetz (eine Verordnung eines Bundesministeriums) handeln wird. Im Ergebnis ist aber nicht das entscheidende, dass es sich um ein Regelwerk handelt, sondern dass jede Regelung nur in einem Gesetz enthalten ist.
  • Integration der Bauvergaben in die VgV
    Der Beschluss zielt eindeutig darauf, die Bauvergaben in die VgV zu integrieren. Beim Erlass der VgV als quasi Nachfolgeregelung der VOL und VOF ist dies bereits mit den freiberuflichen Leistungen gelungen. Die Sonderregelungen der freiberuflichen Leistungen, die früher in der VOF zu finden waren, sind heute im Abschnitt 6 der VgV zu finden. Nach dem gleichen Modell könnte ein neuer Abschnitt für Bauleistungen in die VgV eingefügt werden.

Welche Vorteile könnte das haben?

  • Mehr Übersichtlichkeit
    Ein einheitliches Regelwerk würde die tägliche Arbeit von Vergabestellen und Bietern deutlich erleichtern. Statt zwischen verschiedenen Regelwerken hin- und herzublättern, findet man jede Regelungen an nur einer Stelle.
  • Weniger Redundanzen
    Bisher führen unterschiedliche Formulierungen insbesondere in GWB, VgV und VOB/A EU oft zu Unsicherheiten. Es ist oft nicht klar, warum vermeintlich gleiches unterschiedlich formuliert ist.
  • Praktische Vorteile
    Besonders für Vergabestellen, die sowohl Bau- als auch Liefer- und Dienstleistungen ausschreiben, wäre die Standardisierung ein großer Gewinn. Formularsätze und Verfahrensabläufe könnten vereinheitlicht werden.

Offene Fragen

Bisher ist der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) für die VOB/A zuständig. Eine Angleichung an die VgV würde die Rolle des DVA infrage stellen. Künftig könnte der DVA zwar weiterhin in Anhörungen gehört werden, aber die inhaltliche Gestaltungsmacht läge nicht mehr bei ihm und seinen Mitgliedern.

Bei aller Euphorie: Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz ist erst mal eine politische Absichtserklärung. Wie es weiter geht, wird sich zeigen, sobald der erste Fortschrittsbericht vorliegt.

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