§ 16a VOB/A 2019 – Nachfordern von Preisangaben

Vor kurzem haben wir uns bereits mit der Neuformulierung des § 16a VOB/A 2019 befasst. Im Mittelpunkt stand dabei der Begriff der Nachforderung. Dieser wird in Absatz 1 der Regelung erstmals ausführlich definiert. Heute wollen wir uns Änderungen des § 16a VOB/A 2019 ansehen, die sich auf fehlende Preisangaben beziehen.

Fehlende Preisangaben

Thematisch richtig ist nun auch der Umgang mit fehlenden Preisangaben in § 16a Abs. 2 VOB/A 2019 geregelt. Wie ein Blick in die Synopse zeigt, war dies bislang Inhalt des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2016.

Demnach waren Angebote, „die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen“ auszuschließen. Ausgenommen wurden aber solche Angebote,

„…bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Position die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Position der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Position mit dem höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden.“

Sprachliche Änderungen

Diese Regelung ist im neuen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2019 nicht mehr vorhanden. Statt dessen findet sie sich – in sprachlich etwas abgewandelter Form – in § 16a Abs. 2 VOB/A 2019 wieder. Dort wird zunächst einmal der Grundsatz klar und deutlich festgehalten: „Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden.“ Diese Handlungsanweisung soll hervorheben, dass eine Nachforderung von Preisangaben in Abgrenzung zu § 16a Abs. 1 VOB/A grundsätzlich nicht in Frage kommt.

Satz 2 des neuen § 16a Abs. 2 VOB/A enthält dann Altbekanntes. Hier ist die oben zitierte alte Fassung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A hingewandert. Wie bisher, sind demnach Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen, auszuschließen. Weiter heißt es auch hier:

„Dies gilt nicht für Angebote, bei denen lediglich in unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und sowohl durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt werden als auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis.“

Inhaltliche Änderungen

Was auf den ersten Blick bekannt erscheint, entpuppt sich bei genauem Lesen dennoch als Neuerung: Die Neufassung spricht nun ausdrücklich von unwesentlichen „Positionen“, nicht mehr nur von einer einzelnen „Position“.

Künftig kann es also durchaus vorkommen, dass der Bieter im Leistungsverzeichnis an mehreren Stellen versehentlich keine Preise einträgt und trotzdem nicht ausgeschlossen wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die Positionen allesamt „unwesentlich“ sind und trotz fehlender Preisangaben Wettwerb und Wertungsreihenfolge nicht beeinträchtigt sind. Es kommt also auf die Begründung der (Un-)Wesentlichkeit im jeweiligen Einzelfall durch die Vergabestelle an.

Nebenangebote ohne Bedeutung

Eine weitere Klarstellung liefert Satz 3 in § 16a Abs. 2 VOB/A 2019. Dieser besagt, dass bei der Vergleichsrechnung nur auf den Preis „ohne Berücksichtigung etwaiger Nebenangebote“ abgestellt wird. Nur so lässt sich objektiv beurteilen, ob die Wertungsreihenfolge trotz fehlender Preise beeinträchtigt wird.

Satz 4 betrifft die Art und Weise des Nachforderns fehlender Preise. Hier wird auf den bereits näher dargestellten § 16a Abs. 1 VOB/A 2019 verwiesen.

Ausschluss der Nachforderung

Zu beachten ist abschließend, dass neuerdings auch die Nachforderung fehlender Preisangaben ausnahmslos entfällt, wenn die Vergabestelle dies so vorgesehen hat. Der neue § 16 a Abs. 3 VOB/A macht es möglich:

„Der Auftraggeber kann in der Auftragsbekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine (…) Preisangaben nachfordern wird.“

Weitere Änderungen des § 16a VOB/A 2019 werden wir in späteren Beiträgen noch genauer darstellen.

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