Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht

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Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht
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Bei öffentlichen Bauvorhaben sind Architekten häufig zentraler Ansprechpartner auf der Baustelle und handeln als „Erfüllungsgehilfen“ des öffentlichen Auftraggebers. Diese Stellung führt jedoch leicht zu Missverständnissen über ihre Befugnisse. In unserer heutigen Podcastfolge besprechen wir Inhalt und Grenzen der Architektenvollmacht.

Keine Generalvollmacht

Architekten dürfen nicht uneingeschränkt im Namen des Auftraggebers handeln. Ein bewährter Grundsatz lautet:

Die Vollmacht endet dort, wo der Geldbeutel des Auftraggebers beginnt.

Kostenrelevante Entscheidungen – etwa über Nachträge, Mehrvergütungen oder Änderungen des Bau-Solls – darf der Architekt nur treffen, wenn er hierzu ausdrücklich bevollmächtigt ist.

Klare Vollmacht und transparente Kommunikation

Der Umfang der Architektenvollmacht sollte:

  • schriftlich und eindeutig begrenzt sein,
  • insbesondere kostenwirksame Anordnungen ausschließen.

Zudem empfiehlt es sich, die ausführenden Unternehmen frühzeitig über diese Grenzen zu informieren, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Auch bei formal begrenzter Vollmacht kann der Auftraggeber gebunden sein, wenn er den Eindruck erweckt, der Architekt dürfe kostenrelevante Entscheidungen treffen (Duldungs- oder Anscheinsvollmacht). Untätigkeit oder fehlende Klarstellung können hier teuer werden.

Vertretung ohne Vertretungsmacht

Handelt der Architekt ohne wirksame Vollmacht, ist der Auftraggeber zunächst nicht gebunden. Verweigert er die Genehmigung, droht dem Architekten eine persönliche Haftung gegenüber dem Bauunternehmen (§ 179 BGB). Darüber hinaus dürfen – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz – Architekten auch keine eigenständige Rechtsberatung leisten. Zulässig sind lediglich rechtliche Hinweise als Nebenleistung zur technischen Tätigkeit. Vertragsauslegungen oder die Bewertung von Nachtragsansprüchen sind in vielen Fällen Rechtsanwälten vorbehalten – eine in der Praxis nicht selten schwierige Abgrenzungsfrage.

Fazit

Architekten spielen eine Schlüsselrolle bei öffentlichen Baumaßnahmen – sind jedoch grundsätzlich keine Generalbevollmächtigten des Auftraggebers. Eine klar definierte Vollmacht und offene Kommunikation schützen Auftraggeber, Architekten und Bauunternehmen gleichermaßen.

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