Die Wiederholung von Grundleistungen ist ein häufiger Streitpunkt im Zuge der Abrechnung von Architekten- oder Ingenieurverträgen. Kein Streit- aber ein wunderbarer Diskussionspunkt ist das Thema in der neuesten Ausgabe des Podcasts von bau-vergabe-recht.de
Was steht in der HOAI?
Regelungen zur Berechnung des Honorars bei der vertraglichen Änderung des Leistungsumfangs im Architekten- bzw. Ingenieurvertrag finden sich in § 10 HOAI. § 10 Abs. 1 HOAI beschäftigt sich dabei mit der Situation, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird und sich so die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern. § 10 Abs. 2 HOAI lautet dagegen:
„Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.“
Wie ist das zu verstehen?
Zunächst fällt auf, dass eine Einigung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer von Nöten ist, die schließlich im Ergebnis auch hinsichtlich der Rechtsfolge in Textform festzuhalten ist. Ferner muss es sich um Grundleistungen handeln. In Abgrenzung zu § 10 Abs. 1 HOAI darf die Wiederholung der Grundleistung sodann aber nicht zu einer Änderung der anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten führen. Nur dann erfolgt eine Anpassung des Honorars entsprechend prozentualer Anteile.
Unabhängig davon, dass die exakte Bestimmung dieser Prozente mitunter kein leichtes Unterfangen ist, merkt man, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 HOAI sehr eng sind.
Theorie und Praxis
In der Praxis wird die Vorschrift von Architekten und Ingenieuren gerne herangezogen, um Mehrforderungen zu begründen. Rein tatsächlich lässt sich leicht darstellen, dass man etwas, das man schon einmal getan hat, ein weiteres Mal erfolgreich in Angriff genommen hat. Doch so schön und schlüssig dies klingen mag, so kompliziert wird es, wenn man einen näheren Blick wagt. Gründe für ein nochmaliges Tätigwerden können vielgestaltig sein. Planung ist per se ein iterativer Prozess, so dass gewisse Planungsschritte naturgemäß mehrfach durchlaufen werden müssen. Diese Abfolge ist jedoch selbst eine Grundleistung und keine Wiederholung einer Grundleistung. Die Wiederholung einer Tätigkeit kann aber auch die Mangelbeseitigung einer vorherigen, mangelhaften Planungsleistung sein, so dass dies natürlich auch keine Mehrvergütungsansprüche auslösen kann.
Und schließlich bleibt da noch der enge Tatbestand. Die wiederholte Grundleistung darf keine Änderung der anrechenbaren Kosten nach sich ziehen bzw. die Fläche oder die Verrechnungseinheiten verändern. Hier stellt sich dann die berechtigte Frage, in welchen Fällen Auftraggeber und Auftragnehmer ein Interesse an der Wiederholung einer Grundleistung haben, wenn diese gerade nicht zu einer Änderung der eben genannten Umstände führen sollen. Hier bleiben nur wenige Fälle übrig.
Für Architekten und Ingenieure bleibt es gleichwohl ein einfaches Mittel, eine Begründung für Mehrkosten anführen zu können. Auftraggeber sind dagegen gut beraten, die Tatbestandsvoraussetzungen genau zu prüfen, um nicht Bezahlungen auf unberechtigte Forderungen zu leisten. Häufig wird dann auch eine Prüfung von § 10 Abs. 1 HOAI nötig werden.