Bauzeitverlängerung – Wie verlängert sich die Ausführungsfrist?

Wecker der fünf vor zwölf anzeigt

Bei Thema „Bauzeit“ denken trotz des Begriffsteils „Zeit“ die meisten zunächst ans Geld. Tatsächlich betreffen die Regelungen für Folgen von Behinderungen in der VOB/B neben dem Geld aber auch die Zeit selbst. Deshalb gilt es bei solchen Behinderungen zunächst zu klären, ob dem Auftragnehmer mehr Zeit zur Verfügung steht und er damit dann auch nicht in Verzug kommt, wenn die ursprünglich im Vertrag vereinbarte Ausführungsfrist überschritten wird. Um diese Frage und wie man den etwaigen Verlängerungszeitraum bestimmt, geht es in dieser Folge des Podcasts.

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Wann gibt es überhaupt eine Verlängerung nach der VOB/B?

Nach § 6 Abs. 2 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit eine Behinderung auf einer der unter den Buchstaben a) bis c) aufgezählten Ursachen beruht. Unter a) werden alle Umstände erfasst, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers kommen. Dies ist an sich völlig logisch, wenn der Auftraggeber die Verlängerung verursacht, dann soll der Auftragnehmer auch mehr Zeit bekommen. Zu einer Verlängerung kommt es auch, wenn die Behinderung durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb verursacht ist. Schließlich kommt nach c) es zu einer Verlängerung, wenn die Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände entstanden ist.

Bezüglich der letzten Fallgruppe ist noch besonders § 6 Abs. 3 VOB/B zu beachten, der bestimmt, dass Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, nicht als Behinderung gelten. Vereinfacht gesagt, ist daher Schnee im Winter grundsätzlich kein Grund für eine Verlängerung.

Das unabwendbare Ereignis

Versucht man, die gesamte Regelung etwas zu vereinfachen und auf einen Nenner herunterzubrechen, so sollte man vor allem das unabwendbare Ereignis in den Blick nehmen. Dieses sollte regelmäßig die niedrigste Schwelle für die Verlängerung der Zeit sein.

Dies bedeutet vereinfacht, dass der Auftragnehmer mehr Zeit bekommt, wenn er nichts für die Behinderung kann und mit dieser auch nicht rechnen musste. Dies ist also vergleichsweise schnell der Fall. Anders ist es dann bei den Ansprüchen auf Geld, dort hängen die Trauben für Auftragnehmer weitaus höher.

Der Automatismus in § 6 Abs. 2 VOB/B

Ein wesentliches Merkmal von § 6 Abs. 2 VOB/B besteht darin, dass er die Ausführungsfristen alleine durch das Vorliegen einer in ihm genannten Ursache verlängert. Dies erfolgt also automatisch durch das objektive Vorliegen von Umständen und damit losgelöst von einer Einigung oder Bestimmung der Parteien des Bauvertrags. Es gilt dann also automatisch eine neue Bauzeit, ohne dass das im Vertrag genannte Datum durch die Parteien bereits einvernehmlich fortgeschrieben wurde.

Die Bestimmung der Länge

Im wirklichen Leben wird es häufig um die Frage gehen, um wie viele Tage die Bauzeit sich denn automatisch verlängert hat. Es ist für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen sinnvoll, diesen neuen Termin gemeinsam zu fixieren. Die Ermittlung dieses Termins nach den Vorgaben von § 6 Abs. 4 VOB/B ist aber durchaus schwierig. Der Podcast beschäftigt sich mit einigen in der Praxis immer wiederkehrenden Problemstellungen.

Die Öffnung von Angeboten nach § 14a VOB/A

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Die Öffnung der Angebote ist ein entscheidender Moment im Vergabeverfahren. Sie stellt sicher, dass alle Bieter die gleichen Chancen haben und schützt vor Manipulation oder Absprachen. In Folge 49 unseres Podcasts werfen wir einen Blick auf die Regelungen in § 14a VOB/A und besprechen deren Bedeutung für die Vergabepraxis.

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Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?

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In der neuesten Folge des Podcasts wird anlässlich eines privat erlebten Sachverhalts die Frage aufgeworfen, wer für den Vertragsgegenstand bis zur Abnahme haftet. So einfach die Beantwortung ganz allgemein erscheinen mag, so tückisch können Einzelkonstellationen sein.

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Behinderung des Bauablaufs – wenn’s mal länger dauert

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In § 6 Abs. 1 VOB/B ist geregelt, was bei einer Behinderung der Bauausführung vom Auftragnehmer zu tun ist. Diese Folge behandelt die wichtige Behinderungsanzeige im Bauvertrag, ihre Voraussetzungen, ihre Folgen und ihre Wirkungen.

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Was will mir der Bieter sagen? – Aufklärung nach § 15 VOB/A

Verhandlung
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Die VOB/A regelt die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Ein zentraler Aspekt dabei ist die sogenannte „Aufklärung“ nach § 15 VOB/A, die insbesondere im Rahmen der Angebotsprüfung von Bedeutung ist. Unsere heutige Podcast-Folge gibt einen allgemeinen Überblick über die Funktion und Bedeutung dieser Regelung. „Was will mir der Bieter sagen? – Aufklärung nach § 15 VOB/A“ weiterlesen

Das finanzielle Schwert des Auftraggebers – Der Druckzuschlag

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Das finanzielle Schwert des Auftraggebers - Der Druckzuschlag
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Für Auftraggeber stellt sich häufig das Problem, dass sie Auftragnehmer „überzeugen“ müssen, Mängel auch zu beseitigen. Die Bereitschaft des Auftragnehmers einen Mangel tatsächlich zu beheben, ist nicht alleine von Rechts- oder Tatsachenfragen abhängig, sondern kann am Ende auch alleine auf wirtschaftlichen Überlegungen beruhen. Gerade wenn der Auftragnehmer die Baustelle bereits geräumt hat, steigt für ihn der durch Mangelbeseitigungen entstehende Aufwand enorm. Für solche Situationen hat der Gesetzgeber mit dem sog. Druckzuschlag den Auftraggebern ein durchaus wirksames Instrument in die Hand gegeben, um das es in der neuen Podcastfolge geht.

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Die Nachprüfung von Vergaben

Recht
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In unserer heutigen Folge behandeln wir das Vergabenachprüfungsverfahren. Was passiert, wenn es zu einer Vergabenachprüfung kommt? Wie komme ich als Vergabestelle wieder weiter, wenn es dazu kommt?

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§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme

Baustelle
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§ 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelansprüche vor Abnahme
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Der Auftragnehmer einer Bauleistung schuldet ein abnahmefähiges, d.h. im Wesentlichen mangelfreies Werk. Aber schon vor Abnahme muss er reagieren, sofern seine Leistung Mängel aufweist. Dies ist explizit in § 4 Abs. 7 VOB/B geregelt. Die Besonderheit dieser Vorschrift: Sie gibt dem Auftraggeber bei Mängeln vor Abnahme verschiedene Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer. In unserer 40. Podcast-Folge beschäftigen wir uns mit den Inhalten von § 4 Abs. 7 VOB/B – einer für die Baupraxis sehr wichtigen Regelung.

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Rückversetzung – das mildere Mittel zur Aufhebung

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Rückversetzung - das mildere Mittel zur Aufhebung
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In den Folgen Jetzt ist Schluss – die rechtswidrige Aufhebung des Vergabeverfahrens und Die rechtmäßige Aufhebung einer Vergabe haben wir uns bereits mit dem Thema Aufhebung beschäftigt. Jedoch ist es nicht bei jedem Fehler nötig und möglich, gleich die ganze Vergabe aufzuheben. Vielmehr ist es oft sinnvoll, nur einen kleinen Schritt zurückzugehen. Dies bedeutet dann nur die Wiederholung der fehlerhaften Teile des Verfahrens, so dass der Zeitverlust für Bieter und Vergabestelle möglichst gering gehalten werden kann. Voraussetzungen, Auswirkungen und praktische Tipps gibt es in der aktuellen Folge des Podcasts.

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