Die rechtmäßige Aufhebung einer Vergabe

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Die rechtmäßige Aufhebung einer Vergabe
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Jede Vergabestelle kennt die Situation, dass ein Vergabeverfahren vorbereitet und eingeleitet wurde. Vielleicht liegen auch schon Angebote vor und nun stellt man aus unterschiedlichsten Gründen fest, dass man das Vergabeverfahren nicht mehr weiterführen kann, darf oder möchte. Für Bauvergaben regeln § 17 VOB/A und § 17 EU VOB/A, wann eine Vergabe rechtmäßig aufgehoben werden darf. Mit diesen Vorschriften beschäftigt sich die neueste Podcastfolge.

Die Rechtslage

Nach den schon genannten Vorschriften gibt es drei unterschiedliche Gründe, die zu einer rechtmäßigen Aufhebung führen können. Dies ist zunächst der Fall, wenn keine den Ausschreibungsbedingungen entsprechenden Angebote eingegangen sind. Das kann wiederum der Fall sein, wenn schlicht gar keine Angebote kommen. In dieser Konstellation ist die Aufhebung unproblematisch, da sich bestimmt niemand daran stört. Es liegen aber auch dann keine (mehr) Angebote vor, wenn die eingegangenen Angebote auszuschließen waren. Hier verbirgt sich deutlich mehr Streitpotential, da sich die betroffenen Bieter dann sowohl gegen den Ausschluss als auch gegen die Aufhebung zur Wehr setzen könnten, insbesondere im Bereich oberhalb des Schwellenwertes.

Ein weiterer Grund einer rechtmäßigen Aufhebung ist gegeben, wenn die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Schließlich gibt es in der jeweiligen Nr. 3 noch einen Auffangtatbestand, da auch schwerwiegende Gründe zu einer rechtmäßigen Aufhebung führen können. Insbesondere zu den letzten beiden Punkten kann man in einem älteren, aber immer noch aktuellen Blogbeitrag Beispiele finden.

Rechtsfolgen

Die rechtmäßige Aufhebung führt zu einer Beendigung des Vergabeverfahrens. Dies dürfte kaum überraschen. Um die Besonderheit der rechtmäßigen Aufhebung zu verstehen, muss man sich mit dem Gegenteil, nämlich der rechtswidrigen Vergabe, beschäftigen. Bei dieser kann sich die Vergabestelle auf keinen der vorgenannten Gründe berufen. Dennoch ist auch die rechtmäßige Aufhebung mit wenigen Ausnahmen wirksam und führt ebenfalls zur Beendigung des Vergabeverfahrens. Der große Unterschied zeigt sich aber im Bereich des Schadensersatzes. Bei einer rechtswidrigen Vergabe steht den Bietern regelmäßig zumindest das sog. negative Interesse zu. Die Bieter können damit zumindest die Kosten beanspruchen, die zur Abgabe des Angebotes aufgewendet werden mussten. All dies erfolgt bei einer rechtmäßigen Aufhebung gerade nicht. Insoweit wird deutlich, dass die Frage der Rechtmäßigkeit für das Vergabeverfahren als solches gar nicht so bedeutsam ist, dafür aber umso mehr für die beteiligten Parteien und deren Geldbeutel.

Wie sind es im Bereich der VgV aus?

Hier gilt im Prinzip dasselbe, mit dem kleinen Unterschied, dass § 63 VgV die Situation, dass kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt werden konnte, explizit aufführt.

Doppelfolge im Podcast

Wer sich für diese Thematik interessiert, kann sich freuen, denn nach der Folge zur rechtmäßigen Aufhebung wird es in Kürze auch eine Folge zur rechtswidrigen Aufhebung geben.

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