Was ist das Wesen des Planervertrags?

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Was ist das Wesen des Planervertrags?
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Was macht einen Architekten- und Ingenieurvertrag aus und was sagt die HOAI dazu? In dieser Folge befassen wir uns mit den Pflichten und Rechten von Architekten und Ingenieuren. Dabei beleuchten wir auch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten im Vergleich zum Bauvertrag.

Rechtsnatur

Der Architekten- und Ingenieurvertrag ist eine besondere Form des Werkvertrags. Das zeigt sich bereits an der Systematik. Der Architekten- und Ingenieurvertrag steht im Titel 9 des BGB mit der Überschrift „Werkverträge und ähnliche Verträge“. § 650p BGB bestätigt diese Einschätzung. Der Unternehmer muss im Architekten- und Ingenieurvertrag diejenigen Leistungen erbringen, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.

Das Erreichen dieser Ziele ist ein Erfolg. Daher steht am Ende auch eine Abnahme der Planungs- und Bauüberwachungsleistungen.

Besonderheiten

Im Architekten- und Ingenieurvertrag konkretisieren sich die Ziele der Planung immer mehr. Wenn zu Beginn möglicherweise nur ein Budget, ein Grundstück und eine Idee stehen, ist am Ende ein mangelfrei errichtetes Gebäude geschuldet. Dieses Fortschreiten der Planung bildet die HOAI in ihren Leistungsphasen ab.

Haftung

Aus diesem Gesamtbild folgt ein großes Haftungsrisiko für Architekten und Ingenieure. Diese haben als einzige den Gesamtüberblick. Sie müssen den Bauherren beraten und dessen Wünsche in der Planung verorten. Die Umsetzung dieser Planung müssen sie schließlich überwachen, damit am Ende der Bauherr seine Wünsche erfüllt bekommt. Der Planer als Berater und Realisierer für den Bauherren hat hier eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe, die mit großen Haftungsfragen einher geht.

Falsch gebaut, was tun?

Was, wenn nun Fehler passieren? Was muss der Architekt und Ingenieur leisten, wenn auf Grund einer falschen Planung plankonform, aber doch falsch gebaut wurde? Der Unternehmer hat möglicherweise alles richtig gemacht. Trotzdem ist das Gebäude mangelhaft.

Eine Nachbesserung der Planung würde hier nicht mehr helfen. Durch geänderte Zeichnungen wird kein Haus mehr besser. Nachträglich noch richtig überwachen geht auch nicht. Also bleibt bei solchen Mängeln, die sich im Bauwerk bereits realisiert haben, nur noch der Anspruch auf Schadensersatz.

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