Neues Bauvertragsrecht – Teil 2

Verträge mit Architekten und Ingenieuren

Seit 1. Januar 2018 ist das neue BGB-Bauvertragsrecht in Kraft. Es beschäftigt sich nicht nur mit typischen Bauverträgen, sondern erstmals auch mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag. Der Gesetzgeber hat in § 650p Abs. 1 BGB festgelegt, dass Architekten- und Ingenieurleistungen stufenweise zu erbringen sind. Mit anderen Worten: Ein Vertrag mit Architekten und Ingenieuren hat nicht dieselben Pflichten zum Inhalt wie ein „normaler“ Bauvertrag.

Stufenweise Vertragserfüllung

Beim üblichen Werk- oder Bauvertrag schuldet der Auftragnehmer den vereinbarten Erfolg – zum Beispiel ein dichtes Hausdach.  In welchen Schritten der Bauunternehmer das Dach einbaut, ist erst einmal seine Sache. Anders ist dagegen der Architekten- und Ingenieurvertrag gestrickt. Hier muss der Architekt bzw. Ingenieur auch alle vereinbarten Teilleistungen erbringen. Man könnte auch von einer Pflicht zur stufenweisen Vertragserfüllung sprechen.

Gesetz setzt BGH-Entscheidung um

Mit § 650p Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber eine schon länger anzuwendende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) umgesetzt (Urteil vom 24. Juni 2004 – Az. VII ZR 259/02). Laut BGH schuldet der Architekt mehr als nur die Ablieferung einer mangelfreien Planungs- bzw. Überwachungsleistung. Wenn sich sein Vertrag an den Leistungsphasen der HOAI orientiert – was der Regelfall sein dürfte – muss der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte auch erbringen. Sie sind sozusagen als „Teilerfolge“ des Vertrags geschuldet.

Wenn Teilleistungen nicht erbracht werden

Sollte der Architekt oder Ingenieur einzelne Teilleistungen nicht erbringen, ist seine Leistung mangelhaft. Der Auftraggeber kann dann entscheiden, ob er nach erfolgloser Aufforderung zur Nacherfüllung  und (Teil-) Kündigung einen Dritten damit beauftragt, die Teilleistung auf Kosten des Architekten oder Ingenieurs zu erbringen. Alternativ kann er aber auch die Vergütung des Freiberuflers mindern. Hierbei empfiehlt es sich, zur Ermittlung des Minderungsbetrags auf sogenannte Teilleistungstabellen zurückzugreifen. Diese sind teilweise auch im Internet verfügbar.

Vertragsrecht ist und bleibt kein Preisrecht

Die Unterteilung der Architekten- und Ingenieurleistung in einzelne Abschnitte – sogenannte Leistungsphasen – entstammt zwar der HOAI. Weiterhin gilt aber die strenge Trennung zwischen Vertrags- und Preisrecht: Allein der Architekten- und Ingenieurvertrag regelt die Leistungspflichten. Die HOAI bestimmt lediglich, welches Honorar für einzelne Leistungspflichten zwingend zu bezahlen ist.

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