Neues zum Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB

Am 26.10.2017 hat der Bundesgerichtshof darüber entschieden (Az. VII ZR 16/17), welche Ansprüche dem Bauunternehmer beim gestörten Bauablauf gegen den Auftragnehmer zustehen. Das Urteil bringt an einigen Stellen Klarheit, lässt aber weiterhin auch wichtige Fragen offen. Der heutige Beitrag soll zeigen, welche Punkte bei § 642 BGB weitgehend geklärt sind und welche immer noch diskutiert werden.

Wann ist § 642 BGB im Bauvertrag anwendbar?

Immer dann, wenn der Auftraggeber das Baugrundstück nicht so bereitstellt, dass der Unternehmer dort arbeiten kann, ist § 642 BGB anwendbar. Man spricht dann vom Annahmeverzug des Auftraggebers. Wer den Verzug verschuldet hat, spielt dabei keine Rolle. Es genügt ein Ereignis „aus der Sphäre“ des Auftraggebers. Typische Beispiele sind: Verspätete Leistung eines Vorunternehmers, verspätete Übergabe von Plänen, unvorhergesehene Schadstoffbelastung des Baugrundes usw..

Entschädigung wofür?

Wenigstens hierüber dürfte künftig nicht mehr großartig diskutiert werden: Eine Entschädigung nach § 642 BGB ist für nutzlose Vorhaltekosten zu bezahlen, die dem Unternehmer entstehen, während sich der Auftraggeber im Annahmeverzug befindet. Nicht dazu gehören die Mehrkosten der dadurch geänderten Leistung. Der BGH hat dies in seinem Urteil vom 26.10.2017 so formuliert:

„Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung, sind vom Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB nicht erfasst.“

Was ist nachzuweisen?

Der Auftragnehmer muss den Nachweis führen. Dazu muss er Belege für folgende Sachverhalte vorlegen:

  • den Annahmeverzug des Auftraggebers
  • dadurch entstandene nutzlose Vorhaltung von Produktionsmitteln
  • kein möglicher anderweitiger Einsatz der Produktionsmittel
  • die Berechnung der Entschädigung anhand der vereinbarten Vergütung durch Fortschreibung der Kalkulation

Dazu muss der Auftragnehmer eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung erstellen. Deren Detailgrad und Umfang hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. In einfach gelagerten Fällen kann es ausreichen, wenn der Auftragnehmer lediglich darstellt, welche konkrete Leistung er wegen des Annahmeverzugs nicht erbringen konnte. Bei komplexen Baumaßnahmen mit einer Vielzahl von Abhängigkeiten ist es viel schwieriger, den Nachweis zu führen. Eine konkrete „Anleitung“, wie eine solche bauablaufbezogene Darstellung aussehen muss, gibt es seitens der Rechtsprechung jedoch nach wie vor nicht.

Werden auch Allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn entschädigt?

Diese Frage hat der BGH nun ebenfalls beantwortet: Allgemeine Geschäftskosten (AGK) und Anteile für Wagnis und Gewinn können ebenfalls in die Entschädigung nach § 642 BGB einfließen. Nach anderslautenden oder zumindest missverständlichen Urteilen in der Vergangenheit, sorgt der BGH in diesen Punkten nun für Klarheit. Wörtlich heißt es im Urteil:

„Soweit sich das Berufungsgericht ausdrücklich in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Senats setzt, in der ausgeführt wird, der Anspruch aus § 642 BGB umfasse nicht „entgangenen Gewinn und Wagnis“ (Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185198, BGHZ 143, 32, 39 f.; …), besteht Veranlassung zu der Klarstellung, dass bei der Bemessung der Entschädigung gemäß § 642 Abs. 2 BGB die „Höhe der vereinbarten Vergütung“ zu berücksichtigen ist, die auch den in dieser Vergütung enthaltenen Anteil für Gewinn, Wagnis und Allgemeine Geschäftskosten einschließen kann. Gerade bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe ist dabei eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO möglich.“

Ausblick

Die sogenannten Vorunternehmerentscheidungen des BGH – wozu auch das Urteil vom 26.10.2017 gezählt werden kann – haben zunehmend Klarheit in die Anwendung des § 642 BGB gebracht.  Insbesondere Art und Umfang des geschuldeten Nachweises werden aber weiterhin für Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sorgen.

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