Die Leistungsbeschreibung ist das Wichtigste bei einer Ausschreibung. Sie sagt den Bietern und dem späteren Auftragnehmer genau, welche Arbeiten auszuführen sind. Die Anforderungen dafür stehen in § 7 VOB/A und § 7 EU VOB/A.
Eindeutig und erschöpfend
§ 7 VOB/A und § 7 EU VOB/A verlangen, dass die Vergabestelle die Leistung eindeutig und erschöpfend beschreibt. Das bedeutet, dass sie so geschrieben sein muss, dass alle verstehen, was gemeint ist. Es müssen jedoch nicht alle kleinen Details aufgeführt werden.
Dabei kommt es im Vergabeverfahren in der Regel nicht zu Problemen. Probleme tauchen meist erst später, bei der Ausführung, auf. Grundlage des § 7 VOB/A ist der Gedanke, es allen Bietern gleich leicht zu machen, Angebote zu kalkulieren. Die sichere und konfliktfreie Ausführung ist nicht Hauptzweck der VOB/A.
Solange ein Bieter also hinreichend kalkulieren kann, wird er keine Fragen stellen und erst recht nicht rügen.
In der Praxis müssen Bieter aber Annahmen treffen. Wenn die Beschreibung nicht völlig eindeutig ist, versuchen Bieter verständlicherweise, Annahmen zu ihrem Vorteil zu nutzen. Häufig wollen Bieter so günstig wie möglich kalkulieren, um eine bessere Chance zu haben, den Auftrag zu bekommen.
Nach Zuschlag
Nachdem der Auftrag erteilt wurde, werden Probleme der Leistungsbeschreibung sichtbar. Vergabestelle und Bieter hatten unterschiedliches vor Augen.
Bei der Ausführung kann es folglich zu Nachträgen kommen, wenn die tatsächliche Arbeit von dem abweicht, was der Unternehmer geplant hatte. Das kann zu großen Problemen bei der Bauabwicklung führen.
Was tun?
Anhaltspunkte für das konfliktarme Aufstellen der Leistungsbeschreibung bieten die Abschnitte 0 der VOB/C. Außerdem hilft Standardisierung. Das STLB-Bau ist beispielsweise exakt auf die VOB abgestimmt.
In der Praxis ist es nicht immer beliebt, es hilft aber, Probleme zu vermeiden.