Die Bedeutung der Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung ist das Kernstück der Vergabeunterlagen. Nach dem Zuschlag und der damit verbundenen Auftragserteilung bildet sie die Grundlage der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung. Ungenauigkeiten, Fehler oder Lücken haben unmittelbare Auswirkungen auf die Vertragserfüllung. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über wichtige Aspekte bei Erstellung der Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren.

Streitigkeiten vorprogrammiert

Nicht selten entzünden sich an einer mangelhaften Beschreibung der geschuldeten Bauleistung, in der Regel im Leistungsverzeichnis, diverse Diskussionen. Auftragnehmer und Auftraggeber streiten über die Qualität der geschuldeten Leistung, über Nachtragsforderungen oder Vergütungsfragen. Dabei fordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A – in unmissverständlichen Worten – eine „eindeutige und erschöpfende“ Leistungsbeschreibung. Alle Bewerber sollen die gewünschte Leistung im gleichen Sinn verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten kalkulieren können.

Vollständig und lückenlos

Im Wesentlichen heißt das: Die geforderte Leistung ist vollständig und lückenlos darzustellen mit möglichst genaue Mengen- bzw. Massenangaben. Zwar hat der Bieter keinen Anspruch auf eine „technisch richtige“ Ausschreibung (OLG Dresden, Beschluss vom 17.05.2011 – WVerg 3/11). Er kann aber zumindest erwarten, dass die Ausschreibung so gestaltet ist, dass sie ein zutreffendes Angebot zulässt.

Angabe der wesentlichen Umstände

So muss der Auftraggeber alle Umstände angeben, die für die Kalkulation des Bieters von Bedeutung sind, § 7 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A. Das können Mengen- oder Maßangaben ebenso sein wie Aussagen über die Lage der Baustelle oder Grundwasserverhältnisse. Hinzu kommt, dass dem Auftragnehmer in der Leistungsbeschreibung kein „ungewöhnliches Wagnis“ auferlegt werden darf, § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

Nach gängiger Definition dürfen auf den Auftragnehmer keine Risiken abgewälzt werden, die „nicht dem hergebrachten Bild der Bauleistung“ entsprechen. So hat er beispielsweise nicht mit ungewöhnlichen Schadstoffbelastungen im Boden zu rechnen, wenn ein der Leistungsbeschreibung beigefügtes Gutachten das Gegenteil bestätigt.

Kostspielige Folgen

Wenn ein Auftraggeber gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 1 VOB/A verstößt, kann dies bei Vertragsausführung zu Mehrkosten wegen geänderter oder zusätzlicher Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B oder § 2 Abs. 6 VOB/B führen. Zugleich ist nicht ausgeschlossen, dass weiterer Schadensersatz zu bezahlen ist, wenn der Bieter darauf vertrauen durfte, dass die Leistungsbeschreibung ordnungsgemäß erstellt wurde.

Regelungen im Vergabehandbuch

Wichtige Anhaltspunkte für die praktische Umsetzung des § 7 Abs. 1 VOB/A liefert das Vergabehandbuch in den Richtlinien 100, Ziffer 4.2. Die Formblätter 212 und 212 EU, Nr. 1 beinhalten zudem folgende Klausel:

Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bewerbers Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Fehler, so hat er unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe in Textform darauf hinzuweisen.

Hierdurch werden Bieter dazu verpflichtet, (erkennbare) Lücken oder Fehler aufzuklären (vgl. z.B. OLG München, 04.04.2013 – Verg 4/13). Wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen, kann das wiederum Schadensersatzansprüche des Auftraggebers nach sich ziehen.

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