Weniger Geld bei Schlechtleistung – Die Minderung

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Wenn Bauleistungen mangelhaft erbracht werden, kommt es immer wieder zu einer Diskussion darüber, ob man das bereits erstellte Werk nicht einfach so (mangelhaft) lassen und stattdessen einfach die Vergütung anpassen könne. Soweit sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, ist dies alles unproblematisch möglich. Kritisch wird es aber vor allem dann, wenn der Auftragnehmer nach wie vor die geschuldete mangelfreie Leistung, der Auftragnehmer aber keine Mangelbeseitigung vornehmen möchte, sondern allenfalls eine Minderung akzeptieren will.

Um diese und ähnlich gelagerte Fälle geht es in der neuen Folge des Podcasts.

Die Minderung in der VOB/B

In § 15 Abs. 6 VOB/B sind drei Tatbestandsvarianten geregelt, die jeweils zur Minderung führen. In allen Fällen ist die erste Voraussetzung, dass es zu einem Mangel gekommen ist. Wer hierzu mehr wissen möchte, bekommt hier weitere Informationen: Was ist ein Mangel?

Zunächst kann es dann zu einer Minderung kommen, wenn die Beseitigung des Mangels dem Auftraggeber unzumutbar ist, was letztlich nur in besonderen Ausnahmesituationen der Fall ist. Dem Auftragnehmer würde dann nämlich die sogenannte Möglichkeit zur zweiten Andienung genommen werden. Das bedeutet er hätte keine Chance, seinen Mangel selbst zu beseitigen.

Eine Minderung kommt auch in Betracht, wenn die Mangelbeseitigung gänzlich unmöglich ist. Auch hier handelt es sich um einen absoluten Ausnahmefall, da noch nicht einmal ein vollständiges Rückbauen und Neuerstellen das Problem lösen könnte. Eine Minderung ist folglich für alle Beteiligten dann die einzige Möglichkeit das Problem annähernd interessengerecht zu lösen.

Der in der Praxis häufigste Fall ist die dritte Variante. Die Beseitigung des Mangels würde für den Auftragnehmer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten, so dass dieser die Mangelbeseitigung verweigert. Das entscheidende Kriterium ist dann ganz häufig die Frage nach der Unverhältnismäßigkeit. Für diese ist nicht nur der Aufwand für den Auftragnehmer zu betrachten, sondern vor allem auch das (legitime) Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Leistung. Im Podcast werden hierzu einige Fallbeispiele diskutiert.

„Freie“ Minderung

In den bisher genannten Fällen ergab sich ein Recht zur Verweigerung einer Mangelbeseitigung immer aus der VOB/B. Aber auch in Fällen, in denen keine Partei rechtmäßig eine Beseitigung des Mangels ablehnen darf, können sich selbstverständlich beide Parteien über eine Minderung einigen. Sehr häufig dürfte dies eine allzu vernünftige Lösung sein. Die Höhe der Minderung unterliegt in diesen Fällen dann zumeist alleine dem Verhandlungsgeschick der beteiligten Parteien.

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