Das Vergaberechtstransformationspaket ist da

Am 30.09.2024 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Pressemitteilung veröffentlicht. In dieser wurde verkündet, dass der Referentenentwurf zum Vergabetransformationspaket an die anderen Ressorts, also Ministerien, verschickt wurde. Seit kurzem ist dieser auch auf der Seite des Deutschen Vergabenetzwerks zu finden. In diesem Artikel finden Sie eine Synopse, die die alten und möglichen neuen Regelungen gegenüberstellt.

Synopse

Wir haben für Sie eine Synopse erstellt, in der die Änderungen des Vergabetransformationsgesetzes und der bisherige Rechtsstand gegenübergestellt sind. Damit können Sie leicht erkennen, was möglicherweise auf Sie zu kommt. Denn noch ist ungewiss, ob der Entwurf noch Änderungen erfährt, oder so vom Bundestag beschlossen wird.

Erster Eindruck

Das Änderungsgesetz betrifft nur den Bereich oberhalb der Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte handelt es sich um Haushaltsrecht, sodass die Bundesländer ebenfalls zuständig sind. Daher soll in einem gesonderten Entwurf auch die UVgO überarbeitet werden.

Außerdem finden sich kaum Regelungen zur Bauvergabe. Das liegt daran, dass an der VOB festgehalten wird. Diese wird vom Deutschen Vergabe und Vertragsausschuss erstellt und nicht als Gesetz erlassen.

Im Bereich des GWB gibt es eine (nicht ganz unerwartete) Überraschung. In § 97 Abs. 4 GWB soll die Zusammenfassung von Losen erleichtert werden. Vorbild war hier das Bundswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz. Nunmehr sollen in allen Bereichen Lose zusammengefasst werden, wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Neu ist hier der zeitliche Grund und die Anforderung des Rechtfertigens. Zuvor stand statt „rechtfertigen“ das Wort „erfordern“.

Vollkommen neu ist auch § 120a GWB-E. Darin wird die Verpflichtung zur Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien für alle Vergaben ab Erreichen des Schwellenwertes geregelt. Gespannt sein darf man auf die in Absatz 5 angekündigte allgemeine Verwaltungsvorschrift zu diesen Kriterien.

Eine weitere Überraschung findet sich in den Entwürfen zur Änderung des § 2 VgV und § 103 Abs. 3 GWB. Danach können Bauaufträge auch Aufträge über Planung und Bau sein (ohne dem Merkmal der Gleichzeitigkeit). Außerdem soll geregelt werden, dass Planungsleistungen, die Lose von Bauaufträgen sind, nicht nach VOB/A EU, sondern nach VgV vergeben werden. Experten werden sich an das Rechtsgutachten „Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung: Funktionsweise und Rechtskonformität eines alternativen Beschaffungskonzepts (v.a. bei kommunalen Investitionsvorhaben für Klimaschutz, sozialer Infrastruktur, Sanierung etc.) nach Streichung des § 3 Abs. 7 S. 2 VgV“ von Prof. Dr. jur. Martin Burgi erinnert fühlen.

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