Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?

BAU VERGABE RECHT Der Podcast
bau-vergabe-recht.de - Der Podcast
Wer trägt die Gefahr vor der Abnahme?
Loading
/

In der neuesten Folge des Podcasts wird anlässlich eines privat erlebten Sachverhalts die Frage aufgeworfen, wer für den Vertragsgegenstand bis zur Abnahme haftet. So einfach die Beantwortung ganz allgemein erscheinen mag, so tückisch können Einzelkonstellationen sein.

Regelung in der VOB/B

In der VOB/B ist zunächst in § 13 Abs. 1 VOB/B geregelt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen hat. Wenn sich also die Leistung bis zur Abnahme verschlechtert, ist es Aufgabe des Auftragnehmers die Leistung bis zur Abnahme wieder zu reparieren oder sogar neu herzustellen.

Allerdings gibt es daneben auch noch den § 7 VOB/B. Dieser sieht in Absatz 1 vor, dass ausgeführte Leistungen nach den Grundsätzen von § 6 Abs. 5 VOB/B zu vergüten sind, wenn diese ausgeführten Leistungen vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört werden.

Widerspricht sich hier die VOB/B?

Auf den ersten Blick klingt es fast wie ein Widerspruch, dass der Auftragnehmer die Leistung zur Abnahme nochmals erbringen muss, gleichwohl aber eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bekommt.

Tatsächlich macht dies aber durchaus Sinn, sofern der Auftragnehmer nicht die sog. Leistungsgefahr trägt. Er bekommt dann die schon erbrachte Leistung bezahlt, hat gleichwohl den Werkerfolg (erneut) zu erreichen und bekommt weitere Leistungen zusätzlich vergütet.

Bleibt die Leistungsgefahr dagegen beim Auftragnehmer, dann bekommt er keine Bezahlung für bereits erbrachte, aber wieder zu Nichte gemachte Leistungen, muss den Werkerfolg ebenso (erneut) erreichen und bekommt am Ende die Leistung (nur) einmal bezahlt. In diesen Fällen bleibt er dann auf den durch die Beschädigung der ebrachten Leistungen beruhenden Kosten sitzen. Genau dies entspricht dem Gedanken der VOB/B.

Wer trägt die Gefahr?

Entscheidend ist hier vor allem, ob „objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertrende Umstände“ gegeben sind. Diese im Einzelfall vorzunehmende Abwägung ist für Auftragnehmer durchaus kritischer als es zunächst scheinen mag, denn relativ viel stellt sich als objektiv abwendbar dar – auch wenn dies im konkreten Fall mit erheblichem Aufwand und bisweilen erheblichen Kosten verbunden sein mag. Gerade mit Blick auf Vandalismusfälle müssen Auftragnehmer abwägen, ob sie ihre Werke mit hohem Aufwand schützen oder es riskieren, im Einzelfall auf Kosten sitzen zu bleiben. Abwändbar wäre in diese Konstellationen wohl das meiste.

Wie sich derartige Fragen hinsichtlich einer privaten Badsanierung auswirken können, hören Sie in der neuen Folge des Podcasts.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert