
Das lange erwartete sog. Vergabebeschleunigungsetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 137 vom 18.05.2026) und tritt zum 01.07.2026 in Kraft. Lange wurde um Inhalte gerungen und die Erwartungen waren zumindest zu Beginn sehr hoch. Welche Neuerungen es letztlich in das Gesetz geschafft haben und ob damit tatsächlich eine Beschleunigung erfolgen wird, sind die Diskussionthemen in der neuen Folge des Podcasts.
§ 97 Abs. 4 GWB
Bereits im Rahmen des Vergabetransformationspaketes (Das Vergaberechtstransformationspaket – Erste Eindrücke) war aus unserer Sicht das wichtigste Thema eine Änderung des § 97 Abs. 4 GWB, also der starren Vorgabe, Vergaben relativ umfassend in Fach- und Teillose zerlegen zu müssen. Noch in der Weihnachtsfolge (Wünsche und Erwartungen für 2026) hatten wir weiterhin gehofft, dass den öffentlichen Auftraggebern mehr Freiräume eingeräumt würden, um so Baumaßnahmen besser, schneller und damit auch billiger abwickeln zu können.
Die „neue“ Regelung
Vom Blick ins Gesetz darf man sich nicht täuschen lassen. Denn auf den ersten Blick ist alte Regelung vermeintlich entfallen, denn unter § 97 Abs. 4 GWB heißt es künftig nur noch:
„Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen.“
Der Funke Hoffnung auf eine echte Lockerung wird aber sofort im neuen § 97a GWB zunichte gemacht. Denn der alte § 97 Abs. 4 GWB findet sich in den Absätzen 1 und 2 des neuen § 97a GWB wortgleich wieder. Anders ausgedrückt hat der Losgrundsatz nun sogar einen eigenen Paragraphen erhalten.
Eine nur vermeintliche Lockerung enthält nun § 97a Abs. 3 GWB, der nunmehr auch aus zeitlichen Gründen eine gemeinsame Vergabe von Fach- und Teillosen zulässt. Dies wird aber wohl nahezu keine praktischen Auswirkungen haben, da weiterhin die Hohe Hürde des „Erforderns“ bestehen bleibt und die Regelung außerdem überhaupt nur für abschließend aufgezählte Sondervermögen und Verkehrsinfrastruktuermaßnahmen gilt, wenn die Auftragswerte zudem mindestens das Zweifache der jeweiligen Schwellenwerte erreichen.
Die traurige Konsequenz
Der deutsche Grundsatz der Losvergabe wird damit nicht nur nicht gelockert, sondern weiter gestärkt. Deutschland leistet sich damit weiterhin, ohne dass dies EU-rechtlich nötig wäre, den „Luxus“, Baumaßnahmen mikroskopisch klein zu teilen. Das eigentliche Problem bei Baumaßnahmen besteht jedoch nicht darin, dass die einzelne Vergabe zu lange dauert, sondern darin, dass zu viele Vergabeverfahren für eine einzlene Maßnahme durchgeführt werden müssen.
Die Folge der Aufteilung ist zudem, dass so mehrere Auftragnehmer „gezwungen“ werden, mit vom Auftraggeber ausgesuchten anderen Beteiligten bestmöglich gemeinsam am Projekterfolg zu arbeiten. Die Alternative wäre die Durchführung eines Vergabeverfahrens für einen Generalplaner, der die gesamt Maßnahme verantwortet und bei Bedarf geeignete Fachplaner selbst hinzuzieht. Gleiches würde auf der Bauseite für einen Generalunternehmer gelten. So würden neben der Einsparung der Zeit für die Vergabeverfahren auch eingespielte Teams die Maßnahme abwickeln können. Für den Auftraggeber gäbe es jeweils nur einen Ansprechpartner und die derzeit in der Praxis permanent auftretenden Gemengelagen bei Störungen im Bauablauf, bei denen von fünf Beteiligten keiner Schuld sein möchte, aber alle fünf eigene Mehrvergütungsansprüche gelten machen, würden damit erheblich reduziert werden.
Fazit
Die Politik hat an dieser Stelle leider viel Potential verschenkt, im Sinne der Steuerzahler staatliche Baumaßnahmen wirklich zu beschleunigen und Kosten zu sparen. Die weiteren Regelgungen, die unter anderem die Vergabenachprüfungsverfahren digitalisieren, flexibilisieren und schneller machen, sind zwar in der Sache richtig, werden aber alleine nicht die notwendigen Impulse setzen können. Kurz gesagt kann man über das Vergabebeschleunigungsgesetz sagen: es heißt nur so.

