Neues Bauvertragsrecht – Teil 3

Das neue Anordnungsrecht

Das Bauvertragsrecht, das seit 1.1.2018 im BGB verankert ist, hat eine echte Neuheit mit sich gebracht: Erstmals gibt es im Gesetz ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers. Bisher kannte man das nur aus dem VOB/B-Vertrag. Im Werkvertragsrecht des BGB galt dagegen der Grundsatz: Der Auftraggeber darf keine einseitigen Vertragsänderungen vornehmen. Hier war eine neue Vereinbarung beider Vertragsparteien notwendig.

Das BGB spricht vom „Besteller“ und vom „Unternehmer“. In diesem Beitrag werden stattdessen die Begriffe „Auftraggeber“ und „Auftragnehmer“ verwendet.

Was darf angeordnet werden?

Nach § 650b Abs. 1 BGB darf der Auftraggeber zwei Dinge anordnen:

  • eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (Satz 1 Nr. 1)
  • Leistungsänderungen, die für den vereinbarten Werkerfolg notwendig sind (Satz 1 Nr. 2).

Vorausgehen muss aber immer ein Einigungsversuch (dazu unten mehr).

Änderung des vereinbarten Werkerfolgs

Der Auftraggeber darf anordnen, dass ein anderer Erfolg herbeizuführen ist. Grund hierfür kann z.B. sein, dass der Auftraggeber seine Bedürfnisse falsch eingeschätzt hat und deshalb eine Planänderung erforderlich geworden ist.

Beispiel: Anstelle der ursprünglich geplanten einfachen Türen sind besondere Brandschutztüren einzubauen. Oder: Statt eines weißen Außenputzes, ist ein grauer Putz anzubringen.

Der Auftragnehmer ist aber nur dann zur Ausführung verpflichtet, wenn ihm die Änderung zumutbar ist (§ 650b Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Er muss z.B. über die entsprechenden Maschinen verfügen oder über das notwendige Personal. Ob eine Änderung zumutbar ist, kann nur nach einer Interessensabwägung festgestellt werden. Die Beweislast für die Zumutbarkeit trägt der Auftraggeber.

Änderung, die für den vereinbarten Werkerfolg notwendig ist

Hier geht der Gesetzgeber von einer anderen Situation aus: Der vereinbarte Erfolg steht fest und bleibt gleich. Es stellt sich allerdings heraus, dass einzelne Leistungen angepasst werden müssen.

Beispiel: Während der Bauarbeiten fällt auf, dass die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers lückenhaft ist. Die Entsorgung des schadstoffbelasteten Aushubs wurde vergessen. Diese Leistung wird daher nachträglich angeordnet.

Einigungsversuch vorgeschaltet

Dem Anordnungsrecht hat der Gesetzgeber einen Einigungsversuch vorgeschaltet. Will also der Auftraggeber die oben dargestellten Änderungen, muss er zunächst mit seinem Vertragspartner ins Gespräch kommen. Ziel soll eine Einigung über die Art der Änderung und die Auswirkung auf die Vergütung sein. Erst wenn innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Änderungswunsches keine Einigung erzielt worden ist, darf der Auftraggeber einseitig anordnen.

Umstritten ist derzeit noch, wie intensiv die Einigungsversuche sein müssen. Es gibt Stimmen, die eine einmalige Bitte um Zustimmung ausreichen lassen wollen. Es wird aber auch vertreten, dass durchaus umfangreiche Einigungsgespräche zu führen sind. Hier bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung positioniert.

Mit der Frage, wie sich die Vergütung nach einer Anordnung ändert, beschäftigen wir uns in einem späteren Beitrag.

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