In der Presse liest man immer wieder von großen Bauvorhaben, die Gegenstand eines sogenannten Planungswettbewerbs sind. Im Vergabealltag spielen solche Wettbewerbe aber eher eine Nebenrolle. Deshalb sind Wesen und Ablauf von Planungswettbewerben für Architekten und Ingenieure oft kaum bekannt. Wir wollen hier etwas mehr Klarheit schaffen und deshalb den Planungswettbewerb in einer kleinen Serie aus unterschiedlichen Blickwinkeln behandeln.
Was ist ein Planungswettbewerb?
Zu Beginn fragen wir erst einmal nach dem Wesen des Planungswettbewerbs. Er endet nicht mit einem Zuschlag. Es geht hier noch nicht darum, das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Insofern ist der Planungswettbewerb auch kein klassisches Vergabeverfahren. Der Begriff des Wettbewerbs ist in § 103 Abs. 6 GWB legal definiert:
„Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.“
Worum geht es im Planungswettbewerb?
Hauptziel ist, die bestmögliche Planung zu finden – der Fokus liegt auf der „Leistung“. Diese Leistung wird erst später Gegenstand eines Vergabeverfahrens, erst dort geht es dann um das Preis-Leistungs-Verhältnis. Inwieweit das Ergebnis des Planungswettbewerbs eine Bindung für die spätere Vergabe erzeugen kann, soll in einem späteren Beitrag noch thematisiert werden.
Den Sinn und Zweck des Planungswettbewerbs beschreibt anschaulich § 78 VgV:
„(1) Planungswettbewerbe gewährleisten die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur.
(2) Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden.“
Auch hier wird wieder deutlich, worum es im Wettbewerb hauptsächlich geht: Um die Planung selbst, ihre Qualität, um Innovation und um die Bedeutung der Planung für die Baukultur. Natürlich muss der Auslober, also der „Veranstalter“ des Wettbewerbs, auch die Kosten im Blick haben. Hierauf liegt aber nicht der Schwerpunkt.
Abgrenzung zur Vergabe
Im letzten Satz von § 78 Abs. 2 VgV kommt noch einmal die Abgrenzung zum Vergabeverfahren deutlich zum Ausdruck: Der Planungswettbewerb wird vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet. Er selbst ist noch kein Vergabeverfahren.
Üblicherweise werden solche Planungsaufgaben dem Wettbewerb unterstellt, die den EU-Schwellenwert erreichen und deshalb nach GWB bzw. VgV auszuschreiben sind. Daher ist der Standardfall der Planungswettbewerb als vorgeschaltetes Element zum Verhandlungsverfahren.
Im nächsten Beitrag zu diesem Thema geht es um die Rechtsgrundlagen, insbesondere um die RPW 2013.