Teil 2: Planungswettbewerbe für Architekten und Ingenieure

Vor kurzem haben wir das Wesen des Planungswettbewerbs für Architekten und Ingenieure vorgestellt. Im heutigen Beitrag geht es um die besonderen Rechtsgrundlagen. Im Mittpunkt stehen dabei die Richtlinien für Planungswettbewerbe aus dem Jahr 2013, kurz RPW 2013.

RPW 2013

Entstehung

Die erste Fassung dieser Richtlinien waren die „RPW 2008“. Sie sind 2009 vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröffentlicht worden. Dadurch wurde die Vorgängerregelung, die sogenannten Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe (GRW), ersetzt. Aus den RPW 2008 sind später die leicht modifizierten RPW 2013 geworden.

Wesen

Die RPW 2013 sind kein Gesetz. Sie gelten nur, wenn sich der Auslober selbst für ihre Anwendung entscheidet. Der Bund hat für seine Baumaßnahmen die RPW verbindlich vorgeschrieben, auch die meisten Bundesländer. Ausnahmen sind Niedersachsen und Bremen. Dort wird immer noch eine spezielle Fassung der alten GRW angewendet, die sogenannten „Regeln für die Auslobung von Wettbewerben“ (RAW).

Alle anderen Auslober können theoretisch frei entscheiden, nach welchen Regeln sie ihre Wettbewerbe veranstalten. Allerdings sind Architekten berufsrechtlich verpflichtet, nur an fairen Planungswettbewerben teilzunehmen. Bei Anwendung der RPW wird dies vermutet. Von daher ist es Ziel der Architektenkammern, für alle Planungswettbewerbe die RPW als Spielregel durchzusetzen.

Aufbau

Die RPW 2013 sind übersichtlich aufgebaut und mit ihren nur 9 Paragraphen vergleichsweise gut verständlich. Dabei orientieren sie sich am chronologischen Ablauf des Planungswettbewerbs:

  • § 1: Grundsätze
  • §§ 2 bis 4: Wettbewerbsbeteiligte, Wettbewerbsverfahren, Wettbewerbsteilnahme
  • § 5: Wettbewerbsdurchführung
  • § 6 bis 8: Preisgericht, Prämierung, Abschluss des Wettbewerbs
  • § 9: Besondere Bestimmungen für öffentliche Auslober (u.a. Nachprüfungsmöglichkeit nach GWB)

Hilfreich sind die zahlreichen Übersichten, Muster und Erläuterungen im Anhang der RPW 2013. Dadurch können selbst Neulinge rasch einen guten Eindruck von den Praxis des Planungswettbewerbs gewinnen.

VgV

Geltungsbereich

Auch die Vergabeverordnung (VgV) enthält Regelungen zum Planungswettbewerb. Allerdings gilt sie nur für Wettbewerbe mit geschätzten Auftragswerten, die die EU-Schwellenwerte erreichen. Der Auftragswert beinhaltet das geschätzte Honorar für die ausgelobte Planungsleistung. Hinzu kommen noch Preisgelder und Zahlungen an die Wettbewerbsteilnehmer.

Anders ausgedrückt: Immer wenn der Planungswettbewerb einem VgV-Verhandlungsverfahren vorgeschaltet ist, sind die Vorgaben der VgV zu beachten. In der Praxis dürfte dies bei der Mehrzahl der Planungswettbewerbe der Fall sein.

Aufbau

Abschnitt 5 der VgV widmet sich zunächst den allgemeinen Regelungen für alle Arten von Planungswettbewerben. Hierunter fällt z.B. auch ein Wettbewerb im Bereich der IT-Leistungen. Die für Architekten- und Ingenieurwettbewerbe einschlägigen Sonderregelungen stehen in Abschnitt 6, Unterabschnitt 2. Sie ergänzen und ersetzen teilweise die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 5. Auch hier gibt es eine sehr überschaubare Anzahl von Einzelregelungen.

Ausblick

In den nächsten Teilen dieser Serie geht es um die unterschiedlichen Verfahrensarten und den konkreten Ablauf eines Planungswettbewerbs.

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