Die Abrechnung in der VOB/B

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Die Abrechnung in der VOB/B
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Die neue Folge des Podcasts widmet sich der Frage wie ein Auftragnehmer an sein Geld kommt, wenn er seine Leistung erbracht hat und auch mit der Frage, wann und wie der Auftraggeber eine Rechnung als nicht prüfbar zurückweisen darf.

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Die Prüfbarkeit

Die Abrechnung ist insgesamt in § 14 VOB/B geregelt und gleich der erste Satz des ersten Absatz stellt die Bedeutung der Prüfbarkeit heraus:

„Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen.“

Um diesen Grundsatz inhaltlich besser zu verstehen, muss man die folgenden Sätze von § 14 Abs. 1 VOB/B lesen.

a) Zunächst hat der Auftragnehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten sowie die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Auftragnehmer sind also gehalten, sich bei der Abrechnung nach den Vorgaben des Auftragnehmers zu richten und müssen sich insoweit gegebenfalls anpassen. Dies ist für eine übersichtliche Darstellung zwar nötig, führt aber alleine noch nicht nicht zwinged zur Einhaltung der Vorgaben. Es sollte aber ohnehin den Interessen des Auftragnehmers entsprechen, dass der Auftraggeber die Rechnungen nachvollziehen kann, da dies regelmäßig zu einer schnelleren und vollständigeren Auszahlung führen dürfte.

b) Von besonderer Bedeutung ist, dass der Auftragnehmer nach Satz 3 zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen hat. Es reicht also nicht aus, dass der Auftragnehmer nur alle Leistungen benennt, er muss darüber hinaus auch die Leistungen selbst und deren jeweiligen Umfang (z.B. Stücke, lfd. m, qm, kg) nachweisen. Gerade dies ist in der Praxis ein häufiger Grund, der Auftraggeber zur Verneinung der Prüfbarkeit berechtigt.

c) Schließlich müssen gem. Satz 4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags in der Rechnung besonders kenntlich gemacht werden. Dies bedeutet konkret, dass vor allem Nachträge besonders herauszustellen sind und nicht einfach in den LV-Positionen „aufgehen“ dürfen.

Die falsche Rechnung

Ein großes Problem sind häufig Rechnungen, die inhaltlich falsch sind. Beispielsweise werden Massen falsch zugeordnet oder der nach dem Leistungsverzeichnis geschuldete Leistungsumfang wird vom Auftragnehmer falsch interpretiert. In diesen Fällen ist die Rechnung zumindest falsch und löst beim Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung einen bisweilen großen Aufwand aus. Die Tatsache, dass der Auftraggeber aber in der Lage ist, die Fehler in der Abrechnung zu finden, zeigt gerade, dass die Rechnung prüfbar war. Im konkreten Fall mit dem Ergebnis, dass sie zumindest teilweise falsch ist. Auf eine fehlende Prüfbarkeit kann sich der Auftraggeber dann jedoch nicht berufen.

Wie gemeinsame Aufmaße richtig gemacht werden sollten, wie man auf tatsächlich nicht prüfbare Rechnungen reagieren sollte und was zu tun ist, wenn der Auftragnehmer keine Schlussrechnung stellt, sind einige weitere Diskussionspunkte in der aktuellen Folge.

 

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