Die Besonderheiten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

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Die Besonderheiten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
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Innerhalb der VgV gibt es einen eigenen Abschnitt, der sich ausschließlich mit Besonderheiten bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen befasst. Worin diese bestehen, wo sie herrühren und ob sie noch angebracht sind, wird in der neuen Folge des Podcasts diskutiert.

Nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar

Nach § 73 Abs. 1 VgV gelten die in Abschnitt 6 geregelten Besonderheiten nicht für alle Vergaben von Architekten- und Ingenieurleistungen. Sie greifen nur dann, wenn deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Diese etwas sperrig klingende Einschränkung trennt vor allem – grob gesagt -Planungsleistungen von sonstigen nicht schöpferischen Tätigkeiten. Besonders behandelt sollen deswegen nicht alle Tätigkeiten von Architekten- und Ingenieuren werden, sondern nur diejenigen, denen ein schöperischer, gestalterischer Akt zu Grunde liegt. Entscheidend ist dabei nicht, dass die Tätigkeit nicht beschreibar wäre, sondern, dass das Ergebnis, also die Lösung, nicht eindeutig und erschöpfend beschreibbar ist.

Nicht unter die Sonderregelungen fallen daher typischerweise die Leistungen eines SiGeKos, die Projektsteuerung, Bodengutachten oder Ingenieurvermessungen.

Leistungswettbewerb und Verhandlungsverfahren

Die beiden wichtigsten Besonderheiten bestehen darin, dass die Vergabe nach § 76 Abs. 1 VgV im Leistungswettbewerb zu erfolgen hat und dass nach § 74 VgV das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb das Regelverfahren bei der Durchführung der Vergabe darstellt.

Der Leistungswettbewerb steht dabei im Gegensatz zum reinen Preiswettbewerb, der historisch bedingt bei planerischen Architekten- und Ingenieurleistungen nicht sinnhaft war, da unter Geltung der HOAI ohnehin alle zu gleichen Preisen anbieten mussten. Ob diese Vorgabe zum Schutz der Qualität nach dem Wegfall einer zwingenden Gebührenordnung noch zeitgemäß ist, ist durchaus diskutabel.

Das Verhandlungsverfahren bietet die Möglichkeit über ein zweistufiges Verfahren die qualitativ besten Bieter und Angebote herauszuarbeiten. Es ist allerdings auch für Bieter und Vergabestellen gleichermaßen aufwändiger. Auf Grund der steigenden Anzahl von Vergabeverfahren greifen Vergabestellen zunehmend auf das offene Verfahren zurück, das nach hiesiger Auffassung auch neben dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb zulässig bleibt.

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