
Die Frage warum das Vergaberecht unbeliebt ist, haben wir vor einiger Zeit schon einmal diskutiert (Warum ist das Vergaberecht so unbeliebt?). Aber für wen gilt das Vergaberecht eingentlich? Dies ist insbesondere für öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB der Fall. Um diese grundlegende Norm geht es in der neuesten Folge des Podcasts.
Gebietskörperschaften
Nach Nr. 1 des § 99 GWB fallen Gebietskörperschaften und deren Sondervermögen unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers. Somit gilt das Vergaberecht insbesondere für den Bund, die Länder und die Kommunen.
Juristische Personen
Komplizierter wird es nun, sobald juristische Personen oder Verbände involviert sind.
Nach Nr. 2 sind andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, öffentliche Auftraggeber, sofern noch eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist.
Entweder muss die juristische Person nach Buchstabe a) überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden oder nach Buchstabe b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder nach Buchstabe c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind.
Diese sehr komplex ausgefallene Regelung wird in der aktuellen Folge des Podcasts in ihre Bestandteile zerlegt und mit Beispielen versehen. So sollte diese sperrige Regelung griffiger zu fassen sein.
Als wäre es nicht schon kompliziert genug, stellt Nr. 2 auch noch Fälle gleich, in denen eine juristische Person, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt hat, einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat.
Auch hier liefert der Podcast anschauliche Beispiele.
Verbände
Nr. 3 ist dagegen erfreulich einfach. Denn auch Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 und Nr. 2 fallen, sind öffentliche Auftraggeber.
Subventionierte Sondermaßnahmen
Über Nr. 2 hinaus können juristische Person auch dann öffentlicher Auftraggeber sein, wenn sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden.
Das heißt, auch Private können öffentlicher Auftraggeber sein, wenn sie den Großteil der Geldmittel von einem öffentlichen Auftraggeber erhalten und eine der einzeln aufgezählten Fallgruppen vorliegt.
Fazit
Der Einstieg in die Prüfung, ob das Vergaberecht überhaupt angewendet werden muss, ist mitunter zäh und Bedarf einer peniblen Einzelfallprüfung.