Geheimwettbewerb – was ist das?

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Geheimwettbewerb - was ist das?
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Der Wettbewerbsgrundsatz bildet das Fundament des Bauvergaberechts. Öffentliche Bauaufträge sollen im offenen und fairen Wettbewerb vergeben werden, damit das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhält und öffentliche Mittel sparsam eingesetzt werden. Anhand eines Falles aus der Praxis behandeln wir in unserer heutigen Folge den sogenannten Geheimwettbewerb – einen wesentlichen Bestandteil des Wettbewerbsgrundsatzes.

Prinzip der Geheimhaltung

Rechtlich verankert ist das Prinzip der Geheimhaltung unter anderem in der VOB/A sowie in der Vergabeverordnung. Beide Regelwerke verpflichten öffentliche Auftraggeber dazu, Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass Angebote bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten sind und kein Bieter Kenntnis vom Inhalt konkurrierender Angebote erhalten darf.

Fairer Wettbewerb bedeutet, das jeder Unternehmer sein Angebot eigenständig und unbeeinflusst kalkulieren soll. Würden Preise oder Kalkulationsgrundlagen vorzeitig bekannt, könnte dies zu strategischen Anpassungen führen und am Ende den Wettbewerb verzerren oder gar aushebeln. Der Geheimwettbewerb schützt daher die Chancengleichheit und die Integrität des gesamten Vergabeverfahrens.

Abspracheverbot

Eng damit verbunden ist das Abspracheverbot vor Angebotsabgabe. Bieter dürfen sich weder über Preise noch über sonstige wettbewerbsrelevante Inhalte verständigen. Absprachen, mit denen ein bestimmtes Unternehmen bevorzugt werden soll oder bei denen künstlich überhöhte Angebote eingereicht werden, verstoßen gegen Vergaberecht und regelmäßig auch gegen das Kartellrecht. Nicht zufällig ist das EU-Vergaberecht bei uns im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt.

Fazit

Der Wettbewerbsgrundsatz gewährleistet somit, dass Bauaufträge nicht nach intransparenten oder abgesprochenen Kriterien vergeben werden, sondern auf Grundlage eines echten, vertraulichen und unabhängigen Leistungs- und Preiswettbewerbs. Geheimhaltung und Abspracheverbot dienen dem Schutz der Bieter und der Vergabestellen.

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