Schlussrechnung durch den Auftraggeber

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Schlussrechnung durch den Auftraggeber
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Nach unserer Sommerpause starten wir mit einem Thema aus der VOB/B. Diesmal geht es um die fehlende Schlussrechnung. Was tun, wenn dieses ausbleibt, obwohl die Arbeiten abgeschlossen und abgenommen sind?

Wie kommt es dazu?

Normalerweise möchte der Auftragnehmer doch Rechnungen stellen. Warum sollte er dies unterlassen? Dazu muss man betrachten, welche Arten von Rechnungen es gibt. Die VOB/B kennt Abschlagsrechnungen und Schlussrechnungen. Wenn der Auftragnehmer schon bei einem hohen Abrechnungsstand Abschlagsrechnungen gestellt und Abschlagszahlungen erhalten hat, ist das Interesse des Auftragnehmers an der Schlusszahlung nicht mehr so groß. Der Aufwand jedoch schon, da alle rechnungsbegründenden Unterlagen zusammengestellt werden müssen. In dieser Situation kann der Auftragnehmer geneigt sein, auf die Schlussrechnung zu verzichten.

Wäre das so schlimm?

Wenn der Auftragnehmer keine Schlusssrechnung stellt, wird die Schusszahlung nicht fällig. Wird die Schlusszahlung nicht fällig, beginnt deren Verjährung nicht. Der Auftraggeber ist also lange Zeit Unsicherheiten ausgesetzt, „ob noch etwas kommt“. Dieses „etwas“ kann dann nicht nur der ausstehende Teil sein, sondern sich auch auf bereits in Abschlagsrechnungen enthaltene Leistungen beziehen, denn Abschlagsrechnungen sind nur vorläufig.

Außerdem hat gerade der öffentliche Auftraggeber zeitlich begrenzte Budgets, sogenannte Haushaltstitel. Diese Mittel stehen nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung. Sie können also nicht unbegrenzt vorgehalten werden.

Was also tun?

Der Auftraggeber kann nach § 14 Abs. 4 VOB/B die vom Auftragnehmer nicht rechtzeitig erstellte Rechnung selbst aufstellen. Dazu muss er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung setzen. In dem Fall kann der Auftraggeber auch die Kosten der Erstellung der Schlussrechnung dem Auftragnehmer in Rechnung stellen.

 

 

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