Der Podcast von bau-vergabe-recht.de geht in die zweite Runde. Thema der aktuellen Folge sind vergabefremde Zuschlagskriterien.
Vergabefremde Zuschlagskriterien – Hintergrund und Bedeutung
Der aktuelle Podcast dreht sich um ein Thema, das wohl künftig immer mehr an Bedeutung gewinnen wird, zunächst aber einmal durch die eigenwillige Verschlagwortung auffällt, unter der es in der Fachliteratur diskutiert wird.
Was ist damit gemeint?
Im Vergaberecht ging und geht es einfach gesagt darum, das wirtschaftlichste Angebot zu finden. Das wirtschaftlichste Angebot wiederum zeichnet sich durch den besten Preis oder das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aus. Unter der Leistung versteht man gemeinhin die Qualität der angebotenen Leistung im Hinblick auf den geforderten Leistungsgegenstand. Im Zweifel gilt je mehr, desto besser. Es gibt jedoch auch andere Aspekte, die nicht zwangsläufig die Qualität im klassischen Sinne betreffen und trotzdem Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung nehmen können und sollen. Dies kann zum Beispiel die Ästhetik sein, aber auch soziale oder umweltbezogene Eigenschaften. Zwangsläufig kommen einem hier die Begriffe Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten in den Sinn.
Wie ist die Rechtslage?
Um diesen Gesichtspunkten auch Gewicht zu verschaffen, sind in den Vergabeordnungen entsprechende Vorschriften enthalten. So regelt § 16d Abs. 1 Nr. 5 S. 2 lit. a) VOB/A, dass das Kriterium Qualität auch den technischen Wert, die Ästhetik, die Zweckmäßigkeit, die Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften umfasst. Eine parallele Regelung findet sich in § 58 VgV.
Wie werden diese Kriterien von der Praxis aufgegriffen?
Nach unserer Erfahrung scheuen viele Vergabestellen die Verwendung dieser Kriterien. Die Vergabe nur nach dem Preis erleichtert die Wertung deutlich, da sich die Rangfolge letztlich von alleine durch die Angebote ergibt. Dabei wird aber oft übersehen, dass gerade auch Zuschlagskriterien in besonderem Maße dafür sorgen können, dass der Beschaffungsbedarf besonders zielgenau bedient werden kann. Die oft zu hörende Sorge, dass man sich mit subjektiven Einschätzungen doch nur angreifbar mache, ist nur bedingt nachvollziehbar. Subjektive Bewertungen sind nämlich nur in einem eingeschränkten Rahmen überprüfbar. Wichtig ist dabei, dass man die angewendeten Zuschlagskriterien vorab ausreichend transparent macht. Je mehr gerade umweltbezogene Kriterien zur Verfolgung politischer Ziele Einzug in Vergabevorschriften halten, werden diese Kriterien zwangsläufig auch in der Praxis ankommen. Vergabestellen werden sich dann vermehrt die Frage stellen müssen, ob sie diese umweltbezogenen Aspekte als Zuschlagskriterien einbeziehen oder einfach über Mindestvorgaben in ihrer Leistungsbeschreibung die angestrebten Ziele verwirklichen.
Alles in allem also ein Thema, das es weiter zu beobachten gilt.