Oft heißt es ganz lapidar „Bauen ohne Mängel ist nicht möglich“ und hinter der Aussage steckt auch viel Wahres. Über die Frage, wann etwas das dem Auftraggeber nicht gefällt auch wirklich im rechtlichen Sinne ein Mangel ist, besteht gleichwohl sehr oft Streit auf der Baustelle. Um diese grundsätzliche Frage geht es in der neuesten Folge des Podcasts.
Die Regelung der VOB/B
Für den VOB/B-Vertrag findet sich die diesbezügliche Regelung in § 13 Abs. 1 VOB/B. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Abnahme, dies regelt Satz 1. Satz 2 stellt danach klar, dass ein Mangel vorliegt, wenn die Leistung nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Gerade der letztgenannte Fall wird häufig aus dem Auge verloren.
Ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik kann also auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Beschaffenheit vollständig eingehalten wird. D.h. der Auftragnehmer muss mitunter von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen, um keinen Mangel zu produzieren. Auftragnehmer sind in dieser Situation gut beraten, über eine Bedenkenanmeldung gem. § 4 Abs. 3 VOB/B für eine Klärung des wirklich Gewollten zu sorgen.
Die anerkannten Regeln der Technik
Dieser sehr abstrakte Begriff definiert sich über zwei Elemente. Zum einen müssen anerkannte Regeln der Technik von der Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sein und zum anderen müssen sie sich in der Praxis bewährt haben. Es wird also schnell ersichtlich, dass es sich damit um etwas Dynamisches handelt. Es kann jederzeit zu Veränderungen kommen, was durchaus großes Streitpotential birgt. Folglich sind auch nicht alle geschriebenen technischen Regelwerke automatisch anerkannte Regeln der Technik, im Zweifel muss sogar gerichtlich geklärt werden, ob ein Regelwerk im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich anerkannte Regel der Technik war.