In der heutigen Folge geht es um den Abschluss der Baumaßnahme: die Abnahme. Wir sprechen über die Bedeutung der Abnahme und wichtige Voraussetzungen.
Abnahme beendet den Erfüllungszeitraum
Gegenstand eines Werkvertrages ist die mangelfreie Herstellung des Bauwerks. Mit der Abnahme erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung als im wesentlichen mangelfrei entgegennimmt. Sie markiert den Abschluss des Erfüllungszeitraums. An die Abnahme schließt sich der Gewährleistungszeitraum an, also jene Phase, in der eventuelle Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können.
Vorhandene Mängel dokumentieren
Besondere Sorgfalt ist angebracht, wenn zum Zeitpunkt der Abnahme noch Mängel vorhanden sind. Diese müssen eindeutig und nachvollziehbar im Abnahmeprotokoll beschrieben sein, damit der Auftraggeber nicht Gefahr läuft, seine diesbezüglichen Mängelrechte zu verlieren.
Zwar setzt die Abnahme voraus, dass das Bauwerk im wesentlichen mangelfrei ist – d.h. keine wesentlichen Mängel mehr aufweist –, gleichwohl kann der Auftraggeber auch dann die Abnahme erklären, wenn noch größere Mängel vorhanden sind. Manchmal mag es Gründe geben, den Erfüllungszeitraum einer Baumaßnahme schnellstmöglich abzuschließen. Gerade in diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch gut beraten, wenn er sämtliche Mängel dokumentiert und beschreibt.
Förmliche und fiktive Abnahme
Öffentliche Auftraggeber führen in der Regel die förmliche Abnahme durch. Zu diesem Zwecke findet eine gemeinsame Begehung mit anschließender ausführliche Protokollerstellung statt. Das Abnahmeprotokoll ist auch dann gültig, wenn es nicht vom Auftragnehmer gegengezeichnet wurde.
Ist keine förmliche Abnahme vereinbart und nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, kann dies als faktische oder fiktive Abnahme gewertet werden. Hat der Auftraggeber jedoch Mängel festgestellt, wegen derer er die Abnahme verweigern möchte, sollte er dies vor Inbenutzungnahme schriftlich dem Auftragnehmer mitteilen. Nur dann ist sichergestellt, dass keine ungewollte Abnahme erklärt wird.