Geänderte oder zusätzliche Leistung – Wo ist der Unterschied?

Baustelle mit Kränen

Was das BGB-Werkvertragsrecht seit 1.1.2018 bietet, kann die VOB/B schon lange. Das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers ist seit jeher ein typisches Merkmal von VOB/B-Verträgen. Ausnahmsweise darf hier einseitig in die vertraglich geschuldete Leistung eingegriffen werden. Der Auftraggeber kann den „Bauentwurf“ nachträglich ändern (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder sogar nicht vereinbarte Leistungen verlangen (§ 1 Abs. 4 VOB/B). Nicht immer ist klar, wann noch eine Änderung oder schon eine zusätzliche Leistung vorliegt. Aber: Kommt es darauf bei einem Nachtrag überhaupt an? „Geänderte oder zusätzliche Leistung – Wo ist der Unterschied?“ weiterlesen

Neues Bauvertragsrecht – Teil 4

Besprechung

Neues für Architekten- und Ingenieurverträge

Seit 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht im BGB nun in Kraft. Wir haben uns bereits mit den Auswirkungen auf Bauverträge befasst. Weitere Beiträge haben sich mit den Vertragspflichten der Architekten und Ingenieure und dem neuen Anordnungsrecht beschäftigt. Diesmal stehen die wichtigsten Neuregelungen für Architekten- und Ingenieurverträge im Mittelpunkt. „Neues Bauvertragsrecht – Teil 4“ weiterlesen

Neues Bauvertragsrecht – Teil 3

Baustelle mit Kran und Gerüst

Das neue Anordnungsrecht

Das Bauvertragsrecht, das seit 1.1.2018 im BGB verankert ist, hat eine echte Neuheit mit sich gebracht: Erstmals gibt es im Gesetz ein einseitiges Anordnungsrecht des Auftraggebers. Bisher kannte man das nur aus dem VOB/B-Vertrag. Im Werkvertragsrecht des BGB galt dagegen der Grundsatz: Der Auftraggeber darf keine einseitigen Vertragsänderungen vornehmen. Hier war eine neue Vereinbarung beider Vertragsparteien notwendig. „Neues Bauvertragsrecht – Teil 3“ weiterlesen