
Was das BGB-Werkvertragsrecht seit 1.1.2018 bietet, kann die VOB/B schon lange. Das einseitige Anordnungsrecht des Auftraggebers ist seit jeher ein typisches Merkmal von VOB/B-Verträgen. Ausnahmsweise darf hier einseitig in die vertraglich geschuldete Leistung eingegriffen werden. Der Auftraggeber kann den „Bauentwurf“ nachträglich ändern (§ 1 Abs. 3 VOB/B) oder sogar nicht vereinbarte Leistungen verlangen (§ 1 Abs. 4 VOB/B). Nicht immer ist klar, wann noch eine Änderung oder schon eine zusätzliche Leistung vorliegt. Aber: Kommt es darauf bei einem Nachtrag überhaupt an? „Geänderte oder zusätzliche Leistung – Wo ist der Unterschied?“ weiterlesen