
Bei Baumaßnahmen geht es nicht nur um Planung und Bauausführung – es geht meist auch um große Geldsummen. Um die Vertragserfüllung abzusichern und finanzielle Risiken zu minimieren, greifen Auftraggeber und Auftragnehmer häufig auf sogenannte Sicherheitsleistungen zurück. Diese dienen als Absicherung für den Fall, dass eine Vertragspartei ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt – sei es durch mangelhafte Ausführung, Nichtfertigstellung oder gar Insolvenz. In unserer heutigen Podcast-Folge werfen wir einen Blick auf Sicherheitsleistungen und die dazugehörigen Regelungen in der VOB/B.
Inhalt des § 17 VOB/B
Sicherheiten können in unterschiedlichen Formen erbracht werden – etwa als Bareinbehalt, als Forderungsabtretung oder als Bürgschaft durch Kreditinstitute oder Versicherungen. § 17 VOB/B regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und in welcher Form Sicherheitsleistungen vereinbart werden können. Die Regelung unterscheidet zwischen Sicherheiten für die ordnungsgemäße Ausführung der Bauleistung und für die Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen.
Bürgschaft im Mittelpunkt
Im Zentrum steht dabei oft die Bürgschaft, die in der Praxis gegenüber Bareinbehalten häufig bevorzugt wird. Eine Bürgschaft ist ein einseitiges, rechtlich bindendes Versprechen eines Dritten (z. B. einer Bank oder Versicherung), im Fall der Nichterfüllung durch den Auftragnehmer für bestimmte Ansprüche des Auftraggebers einzustehen.
Arten von Bürgschaften
Zu unterscheiden sind in der Baupraxis zwei Arten von Bürgschaften.
- Vertragserfüllungsbürgschaft: Sie deckt Risiken während der Bauausführung ab – etwa bei Insolvenz, mangelhafter Leistung oder Verzug.
- Gewährleistungsbürgschaft: Sie tritt erst nach der Abnahme der Leistung in Kraft und sichert Mängelansprüche des Auftraggebers während der Gewährleistungsfrist ab.
Die Bürgschaft muss auf erstes Anfordern auszahlbar sein, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Sie muss außerdem von einem zugelassenen Kreditinstitut oder Versicherer stammen.
Fazit
Sicherheitsleistungen sind ein fester Bestandteil von Bauverträgen der öffentlichen Hand. § 17 VOB/B schafft hierfür einen klaren und ausgewogenen rechtlichen Rahmen, in dem insbesondere Bürgschaften eine zentrale Rolle spielen. Wichtig ist auch: Eine Sicherheitsleistung darf nur dann verlangt werden, wenn sie im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ein nachträgliches Einfordern ist in der Regel nicht zulässig.