
Pauschalverträge nach VOB/B sind ein Instrument zur Vereinfachung der Abrechnung. Während klassische Bauverträge nach VOB/B auf der Basis von Leistungsverzeichnissen und Einheitspreisen abgerechnet werden, bietet der Pauschalvertrag eine (oder ggf. mehrere) feste Vergütungssumme, unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 2 Abs. 7 VOB/B:
„Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert.“
Ob es wirklich so einfach ist, ist das Thema unserer heutigen Folge. Denn der Pauschalvertrag ist kein schrankenloses „All-Inclusive-Paket“.
Vorteile und Risiken: Warum nicht jeder Pauschalvertrag sinnvoll ist
Vorteile:
- Einfache Abrechnung: Kein aufwändiges Aufmaß, keine Diskussionen über tatsächliche Mengen. Die Pauschale bleibt grundsätzlich unverändert.
- Planungssicherheit: Der Auftraggeber kennt von Anfang an den Gesamtpreis und muss grundsätzlich keine Nachträge fürchten.
- Besonders bei Globalpauschalverträgen in Kombination mit Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A und § 7c EU VOB/A) überlässt der Auftraggeber die Detailplanung dem Auftragnehmer. Das spart dem Auftraggeber Planungsaufwand und nutzt das Fachwissen des Auftragnehmers.
Risiken:
- Mengenrisiko: Weichen die tatsächlichen Mengen stark von der Planung ab, trägt der Auftragnehmer ein höheres Risiko – oder der Auftraggeber zahlt mehr als er für die ggf. geringere Leistung beim Einheitspreisvertrag zahlen müsste.
- Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB): Nur in extremen Härtefällen kann eine Anpassung der Pauschale verlangt werden. Das kommt in der Praxis selten vor und führt oft zu Streit.
- Nachträge bleiben auch hier möglich: Ändert der Auftraggeber während der Bauphase das Bausoll, muss er die Mehrkosten tragen – genau wie beim Einheitspreisvertrag.
Varianten des Pauschalvertrags: Global- vs. Detailpauschale
Nicht jeder Pauschalvertrag ist gleich. Die VOB/B kennt zwei Hauptvarianten:
- Globalpauschalvertrag
- Funktionale Beschreibung nach § 7c VOB/A oder § 7c EU VOB/A: Der Auftraggeber definiert Ziel und Funktion, aber nicht die genauen Mengen oder Ausführungsdetails.
- Vorteil: Der Auftragnehmer trägt die Planungsverantwortung und muss sicherstellen, dass das seine Bauleistung den funktionalen Anforderungen genügt – auch wenn Details im Vertrag nicht explizit genannt sind.
- Nachteil: Der Auftraggeber hat weniger Kontrolle über die Ausführung und muss mit dem Ergebnis leben, selbst wenn es nicht seinen „Traumvorstellungen“ entspricht.
- Detailpauschalvertrag
- Leistungsverzeichnis als Grundlage: Es gibt ein detailliertes Leistungsverzeichnis, aber die Abrechnung erfolgt pauschal – basierend auf der Angebotssumme der Einheitspreise. Die Vordersätze spielen dabei grundsätzlich keine Rolle mehr.
- Vorteil: Der Auftraggeber hat mehr Transparenz und kann bei Lücken im Leistungsverzeichnis gegebenenfalls auf die Kalkulationsgrundlagen des Bieters zurückgreifen und etwaige Nachträge nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B beauftragen. Außerdem hat er die vollständige Planungshoheit über sein Bauvorhaben.
- Nachteil: Wenn das Leistungsverzeichnis ungenau ist, gehen Lücken oder Fehler zu Lasten des Auftraggebers.
Wann lohnt sich ein Pauschalvertrag?
Für klar definierte Projekte bei denen das Bausoll von Anfang an feststeht und keine Änderungen zu erwarten sind. Insbesondere in Kombination mit Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm. Wenn also der Auftraggeber keine vollständige Planung bis zur Leistungsphase 5 vornehmen will oder kann.
Bei Projekten in denen mit Änderungen in der Bauphase zu rechnen ist, hilft die Pauschalierung jedoch auch nicht gegen Nachträge. Unsteter Bedarf und Änderungen während der Ausführung führen immer zu Problemen.

