Wertgrenzen der VOB/A 2019

Wie bereits berichtet, ist die VOB/A in Kraft getreten. In diesem Beitrag widmen wir uns den neuen Wertgrenzen der VOB/A.

nur nationale Vergaben

Eines vorweg: Der neue erste Abschnitt der VOB/A gilt nur für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte.  Bauaufträge die die Schwellenwerte überschreiten sind nach VOB/A-EU oder VOB/A-VS zu vergeben. In der folgenden Darstellung geht es daher nur um „nationale“ Vergaben.

Vergabearten der VOB/A 2019

Die VOB/A 2019 kennt vier Arten der Vergabe:

Neu ist davon nur der Direktauftrag. Dieser stellt eine Sonderform der freihändigen Vergabe dar. Bislang waren öffentliche Auftraggeber haushaltsrechtlich gezwungen in der Regel drei Angebote einzuholen.

Wertgrenzen der VOB/A 2019

Die beiden Vergabearten der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind jederzeit zulässig. Neu ist, dass der Auftraggeber zwischen diesen Formen frei wählen kann, § 3a Abs. 1 VOB/A.

Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb darf nach § 3a Abs. 2 VOB/A erfolgen, wenn die Wertgrenzen nicht erreicht werden. Diese betragen:

  • 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung
  • 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau
  • 100.000 € für alle übrigen Gewerke

Die freihändige Vergabe hingegen darf bis zu einem Wert von 10.000 € ohne weitere Gründe gewählt werden. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A.

Der neue Direktauftrag nach § 3a Abs. 4 VOB/A darf bis zur Höhe von 3.000 € gewählt werden.

So weit, so übersichtlich. Allerdings bestehen noch Besonderheiten beim Wohnungsbau.

Wertgrenzen im Wohnungsbau

In den Fußnoten zu § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A und zu § 3a Abs. 3 S. 2 VOB/A finden sich noch Sonderregelungen für „Bauleistungen zu Wohnzwecken“. Was sich dahinter verbirgt, werden wir in einen anderen Artikel thematisieren.

Für solche Vorhaben beträgt die Wertgrenze der beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 1.000.000 €, unabhängig vom Gewerk. Für freihändige Vergaben liegt sie bei 100.000 €.

Diese Erhöhungen der Wertgrenzen sind bis Ende 2021 befristet.

Übersicht

Es ergibt sich also folgende Übersicht:

VergabeartWertgrenze allgemeinWertgrenze bei Wohnzwecken
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung50.000 €1.000.000 €
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau150.000 €1.000.000 €
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb für sonstige Leistungen100.000 €1.000.000 €
Freihändige Vergabe10.000 €100.000 €
Direktauftrag3.000 €3.000 €

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