Nachtragshöhe im Bauvertrag – Mehrkosten nach VOB/B

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Nachtragshöhe im Bauvertrag – Mehrkosten nach VOB/B
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In dieser Folge des Podcasts beschäftigen wir uns mit den Kostenfolgen von Änderungen und zusätzlichen Leistungen im Bauvertrag – ein Thema, das in der Praxis regelmäßig für Diskussionen sorgt. Im Mittelpunkt stehen die Regelungen der § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen in § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.

Änderungen und nicht vereinbarte Leistungen

In einer vorherigen Folge haben wir uns bereits mit den Voraussetzungen für Änderungen des Bauentwurfs und zusätzliche Leistungen befasst. Heute geht es um die Kosten: Was kostet es, wenn der Auftraggeber in den Vertrag eingreift?

Die Antwort liefert § 2 Abs. 5 VOB/B:

„Werden durch Änderungen des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine vertraglich vorgesehene Leistung geändert, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.“

„Preisfortschreibung“ – Wie wird der neue Preis ermittelt?

Die Praxis hat sich auf die vorkalkulatorische Preisfortschreibung weitgehend geeinigt. Der neue Preis wird so kalkuliert, als wäre die geänderte Leistung bereits Bestandteil des ursprünglichen Angebots gewesen. Doch wie funktioniert das konkret?

Grundlage: Die Urkalkulation dient als Basis.

Anpassung: Es werden die tatsächlichen Mehr- oder Minderkosten für Material, Lohn oder Geräte ermittelt – etwa, wenn eine höherwertige Fliese oder ein anderer Beschlag gewählt wird. Dabei bilden die Preisansätze der Urkalkulation die Basis.

Herausforderung: Der Auftragnehmer muss die Preisänderung plausibel darlegen. Einfache „Pi-mal-Daumen“-Schätzungen reichen nicht aus.

Ankündigungspflicht und Vergütung

Wird eine nicht vertraglich vorgesehene Leistung gefordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Dies gilt aber nur, wenn er den Anspruch vor Ausführungsbeginn ankündigt. Diese Warnfunktion soll verhindern, dass der Auftraggeber unbewusst zusätzliche Kosten verursacht. Ein Nachtragsangebot genügt allerdings, um die Ankündigungspflicht zu erfüllen.

Gleiche Regelungen für geänderte und zusätzliche Leistungen?

Ob eine Leistung geändert oder zusätzlich ist, spielt in der Praxis oft keine Rolle: Beide Fälle werden üblicherweise nach denselben Grundsätzen abgerechnet und auf identischen Wegen angeordnet. Die Abgrenzung kann in der Praxis auch schwer sein. Daher werden auch die Vergütungsfolgen für beide Fallgruppen gleich behandelt, denn eine unterschiedliche Behandlung würde nur unnötige Streitigkeiten provozieren.

Klarheit statt Taktieren

Solange der BGH keine andere Entscheidung trifft, gilt für geänderte und zusätzliche Leistungen weiterhin die vorkalkulatorische Preisfortschreibung. Auftraggeber und Auftragnehmer sind dabei gut beraten, von Anfang an, bei jeder Änderung, zeitnah eine Einigung über den Preis zu treffen, denn Rechtssicherheit ist mehr wert als ein paar gesparte Cent.

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